Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2008
1. Nach den staatlich genehmigten Kirchensteuerbeschlüssen der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2008 beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 Kirchensteuergesetz in der Fassung vom , GBl 1978 S. 370, zuletzt geändert durch Gesetz vom , GBl 2001 S. 116) für die evangelische, die römisch-katholische und die altkatholische Kirchensteuer sowie für die Landesgemeindesteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden im ganzen Land, für die jüdische Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden in den früheren Regierungsbezirken Nord- und Südbaden und für die Kirchensteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs in den ehemaligen Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern
8 % der Bemessungsgrundlage,
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mindestens jedoch | 3,60 Euro jährlich, |
0,90 Euro vierteljährlich, | |
0,30 Euro monatlich, | |
0,07 Euro wöchentlich, | |
0,01 Euro täglich. |
Bemessungsgrundlage i. S. des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer). Die Mindestbeträge sind nur zu erheben, wenn Einkommensteuer festzusetzen oder Lohnsteuer einzubehalten ist.
Bei Arbeitnehmern, die nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden oder der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs angehören (Kirchensteuermerkmal „ib” oder Kirchensteuermerkmal „iw”), hat der Arbeitgeber auch dann Kirchenlohnsteuer einzubehalten, wenn sich die Betriebsstätte außerhalb des Kirchengebiets, jedoch in Baden-Württemberg befindet.
2. Der Kirchensteuersatz von 8 % gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1 i. V. m. Nr. 3 des ( BStBl 2006 I S. 716) 6,5 % der pauschalen Lohnsteuer und nach Nr. 1 i. V. m. Nr. 3 des ( BStBl 2007 I S. 76) 6,5 % der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer.
3. Für die Erhebung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg gilt folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgelegte Tabelle:
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Stufe | Bemessungsgrundlage (Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen unter sinngemäßer Anwendung des § 51a Abs. 2 EStG) | Jährliches Kirchgeld | |
Euro | Euro | ||
1 | 30 000 – | 37 499 | 96 |
2 | 37 500 – | 49 999 | 156 |
3 | 50 000 – | 62 499 | 276 |
4 | 62 500 – | 74 999 | 396 |
5 | 75 000 – | 87 499 | 540 |
6 | 87 500 – | 99 999 | 696 |
7 | 100 000 – | 124 999 | 840 |
8 | 125 000 – | 149 999 | 1 200 |
9 | 150 000 – | 174 999 | 1 560 |
10 | 175 000 – | 199 999 | 1 860 |
11 | 200 000 – | 249 999 | 2 220 |
12 | 250 000 – | 299 999 | 2 940 |
13 | 300 000 und mehr | 3 600 |
Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.
Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemisst sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a Einkommensteuergesetz anzuwenden.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 2442 - 136
Fundstelle(n):
JAAAC-75316