BGH Urteil v. - 3 StR 463/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 221; StGB § 221 Abs. 1; StGB § 221 Abs. 3; StGB § 222; StPO § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.

Instanzenzug: LG Lübeck, vom

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen fahrlässiger Tötung zur Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten und - zu deren Gunsten - auch die Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen. Diese Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. Die Eltern des Getöteten erstreben als Nebenkläger mit ihren Revisionen die Verurteilung der Angeklagten wegen Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 1 und 3 StGB). Dieses Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung.

I. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:

Am gegen 2.45 Uhr verließ der später zu Tode gekommene 18-jährige Gymnasiast S. eine Diskothek, in der er zusammen mit Freunden im Verlaufe der Nacht soviel Alkohol getrunken hatte, dass eine ihm nach seinem Tod entnommene Blutprobe 1,99 %o, eine Urinprobe 2,84 %o Alkohol enthielt. Am Oberkörper war er nur mit einem T-Shirt und einem dünnen Baumwollpullover bekleidet. Die Außentemperatur lag bei ca. 4 Grad Celsius.

Nachdem der Heranwachsende wenige Hundert Meter von der Diskothek entfernt bewusstlos und halb auf der Straße liegend von Polizeibeamten gefunden worden und nach einer Untersuchung durch herbeigerufene Rettungssanitäter wieder allein zurückgeblieben war, klingelte er am nahe gelegenen Haus der ihm unbekannten Eheleute B. und erklärte, er wolle in das Haus, er wohne dort, seine Eltern hätten es vor eineinhalb Stunden gekauft. Durch den mehrfach geäußerten Hinweis des Zeugen B. , dass dies nicht der Fall sei, ließ er sich von der Vorstellung nicht abbringen, in diesem Haus zu wohnen. Weil der junge Mann weiterhin versuchte, in das Haus zu kommen, verständigte die Zeugin B. die Polizei. Der Beamte der Einsatzleitstelle Z. schickte daraufhin die Angeklagten zum Haus der Eheleute B. mit der Information, dass dort ein Jugendlicher an Türen und Fenstern randaliere. Auch teilte er ihnen zumindest mit, dass es im näheren Umfeld kurz vorher bereits einen Vorfall gegeben hatte.

Als die Angeklagten mit ihrem Streifenwagen bei den Eheleuten B. ankamen, stand S. vor dem Haus und telefonierte mit seinem Handy. Er hatte nun seinerseits bei der Einsatzleitstelle der Polizei angerufen und erklärt, dass er in sein Haus und dort schlafen wolle. Nachdem die Angeklagten von den Eheleuten B. über das Vorgefallene informiert worden waren und mit dem - sich dabei weiterhin desorientiert verhaltenden - Heranwachsenden gesprochen hatten, war ihnen klar, dass dieser alkoholisiert, örtlich und situativ nicht orientiert und - aus welchen Gründen auch immer - nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Sie hatten auch gesehen, dass er keine Jacke trug, was bei den herrschenden Witterungsbedingungen bei einem längeren Aufenthalt im Freien notwendig gewesen wäre.

Der Angeklagte M. forderte S. schließlich auf, das Grundstück der Eheleute B. zu verlassen und sprach einen Platzverweis aus. Der Betroffene ging auch zunächst in Richtung der Diskothek, kehrte dann aber wieder zum Haus zurück. Auch die zunächst weggefahrenen Angeklagten waren umgekehrt. Nachdem der Heranwachsende über eine Absperrkette gestürzt war, führte ihn der Angeklagte M. mit den Worten: "Jetzt ist Schluss, Freundchen, du kommst jetzt mit und kannst dich ausnüchtern" zum Streifenwagen. In diesem Moment waren die Angeklagten entschlossen, S. in den Polizeigewahrsam nach R. zu bringen.

Nachdem der Heranwachsende in das Dienstfahrzeug eingestiegen war und die Angeklagten seine Personalien sowie seine aktuelle Wohnanschrift in L. festgestellt hatten, kamen die Angeklagten nunmehr zu der Ansicht, dass der Gymnasiast doch kein Fall für den Gewahrsam in ihrer Dienststelle sei. Sie wollten ihn aber vom Grundstück der Eheleute B. wegbringen. Sie entschlossen sich daher, den Heranwachsenden in den benachbarten polizeilichen Zuständigkeitsbereich zu schaffen, um den ausgesprochenen Platzverweis durchzusetzen und einen Störer los zu sein.

Die Angeklagten fuhren in Richtung L. , ließen S. nach einer Fahrtstrecke von ca. zehn Kilometern hinter einem Ortsausgang etwa acht Kilometer vor L. aus dem Streifenwagen aussteigen und fuhren davon. S. ging zurück in die Richtung, aus der er mit den Angeklagten gekommen war. Er legte der Straße folgend eine Strecke von rund zwei Kilometern zurück und zog dabei die Schuhe sowie seine Strümpfe aus. Etwa eine Stunde später wurde er auf der Fahrbahn sitzend von einer für die herrschenden Sichtverhältnisse zu schnell fahrenden Pkw-Lenkerin angefahren und nach links auf den Grünstreifen geschleudert. Er verstarb unmittelbar darauf an den durch den Zusammenprall mit dem Pkw entstandenen schweren Verletzungen.

II. Revision der Nebenkläger

1. Die rechtliche Würdigung der getroffenen Feststellungen begegnet - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht eine Aussetzung mit Todesfolge nach § 221 Abs. 1 und 3 StGB verneint hat.

a) Dies hat das Landgericht damit begründet, dass bereits Zweifel bestünden, ob die Angeklagten S. objektiv in eine hilflose Lage versetzt bzw. ihn in einer solchen im Stich gelassen haben. Auch wenn der Heranwachsende geistig beeinträchtigt gewesen sei, habe er sein Handy bei sich gehabt und sei jedenfalls teilweise in der Lage gewesen, damit ordnungsgemäß umzugehen. Er sei auch in der Lage gewesen, sich zu artikulieren und sich fortzubewegen.

Jedenfalls habe die Kammer nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen können, dass die Angeklagten in Bezug auf eine hilflose Lage zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hätten. Sie hätten das Ausmaß seiner Alkoholisierung nicht erkannt und die sonstigen Anzeichen für die Beeinträchtigung seines geistigen Zustandes nicht ausreichend gewürdigt.

b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen befand sich S. jedenfalls nach dem Verlassen des Streifenwagens in einer hilflosen Lage im Sinne von § 221 Abs. 1 StGB. In einer solchen ist, wer der abstrakten Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung ohne die Möglichkeit eigener oder fremder Hilfe ausgesetzt ist (vgl. Hardtung in MünchKomm, § 221 Rdn. 7). Hilflosigkeit im Sinne des Tatbestandes definiert sich danach als das Fehlen hypothetisch rettungsgeeigneter sächlicher Faktoren oder hilfsfähiger (und generell auch hilfsbereiter) Personen (vgl. Horn/Wolters in SK-StGB 54. Lfg. § 221 Rdn. 3). Eine derartige Lage war hier mit Blick auf die Feststellungen zu den äußeren Umständen und dem Verhalten des Heranwachsenden nach dem Verlassen des Streifenwagens ganz offensichtlich gegeben. Der Umstand, dass der junge Mann ein funktionstüchtiges Handy bei sich trug, das er nach dem Aussteigen zumindest zeitweise auch bedienen konnte, ändert hier an der Annahme einer objektiv hilflosen Lage im Sinne des § 221 StGB schon deshalb nichts, weil es ihm nicht gelungen ist, jemanden anzurufen und er zudem gar nicht wusste, wo er sich befand.

c) Die fehlerhafte rechtliche Beurteilung des objektiven Tatbestandes hat zur Folge, dass auch der durch das Landgericht vorgenommenen Würdigung der subjektiven Tatseite die Grundlage entzogen ist. Im Übrigen steht die Begründung, mit der das Landgericht ein (zumindest bedingt) vorsätzliches Handeln der Angeklagten abgelehnt hat, nicht im Einklang mit den getroffenen Feststellungen. Danach haben die Angeklagten die Alkoholisierung des Heranwachsenden ebenso erkannt, wie den Umstand, dass er - aus welchen Gründen auch immer - nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Dass die Angeklagten die vorhandene starke Alkoholisierung nicht zutreffend, sondern geringer eingeschätzt haben, ist daher ohne Belang.

Aus welchen Gründen sich die Angeklagten dann aber der konkreten Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des Heranwachsenden nicht bewusst gewesen sein sollten, ist nicht ersichtlich. Dass die Angeklagten die Durchführung des Verbringungsgewahrsams und dessen Ausgang entgegen der bestehenden Dienstanweisung der Einsatzleitstelle nicht bzw. nicht vollständig gemeldet haben, könnte vielmehr für das Bewusstsein der Angeklagten sprechen, dass ihr Verhalten zu einer bedrohlichen Verschlechterung der Lage des Hilfsbedürftigen führen werde oder zumindest führen könnte (vgl. BGH NStZ 1985, 501; Fischer, StGB 55. Aufl. § 221 Rdn. 12).

2. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen auf die Revision der Nebenkläger zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hat von § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht.

III. Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft

Die Revisionen der Angeklagten und das - zu deren Gunsten eingelegte - Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das der Generalbundesanwalt entgegen seiner Antragsschrift in der Revisionshauptverhandlung nicht mehr vertreten hat, sind offensichtlich unbegründet.

1. Zum Schuldspruch zeigen die Revisionen keinen Rechtsfehler auf.

Die Angeklagten haben den Tod des Heranwachsenden im Sinne des § 222 StGB durch Fahrlässigkeit verursacht, indem sie diesen unter den gegebenen Umständen, insbesondere trotz seines von ihnen erkannten geistigen Zustandes und der widrigen äußeren Verhältnisse aus ihrem Zuständigkeitsbereich verbracht und nach einer Fahrtstrecke von zehn Kilometern aus dem Streifenwagen haben aussteigen lassen.

a) Die Angeklagten haben den Tod von S. verursacht. Das verkehrsordnungswidrige Verhalten der Unfallverursacherin hat den notwendigen Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Angeklagten und dem Tode von S. nicht unterbrochen. Es ist anerkannt, dass eine Ursache im Rechtssinne ihre Bedeutung nicht verliert, wenn außer ihr noch andere Ursachen zur Herbeiführung des Erfolges beitragen. Ein Ursachenzusammenhang ist nur dann zu verneinen, wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung der ursprünglichen Bedingung beseitigt und seinerseits allein unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 39, 322, 324 m. w. N.; BGH NStZ 1994, 83). Dies war hier ersichtlich nicht der Fall. Vielmehr schloss sich die von der Unfallfahrerin gesetzte Ursachenreihe unmittelbar an das pflichtwidrige Verhalten der Angeklagten an und baute auf diesem auf. Die ursprüngliche Bedingung war nicht beseitigt, sondern wirkte fort.

b) Die Angeklagten haben im Hinblick auf den Tod von S. auch fahrlässig gehandelt. Gerade die Durchführung eines so genannten Verbringungsgewahrsams und die Entlassung des Heranwachsenden unter den gegebenen Umständen hat objektiv und subjektiv vorhersehbar zu dessen Tod geführt. Die Einzelheiten des durch das Verhalten in Gang gesetzten Verlaufs brauchen nicht vorhersehbar sein. Tritt der Erfolg durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, müssen dem Täter alle erkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für ihn voraussehbar ist (vgl. BGH NStZ 2001, 143, 145; NStZ 2004, 151; Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 3 m. w. N.). Dass sich der betrunkene und desorientierte Heranwachsende bei der herrschenden Dunkelheit an einer Straße orientiert und sich auf die Fahrbahn begibt, dort von einem Auto erfasst wird und an den Folgen eines solchen Verkehrsunfalls verstirbt, lag unter den gegebenen Umständen nach dem Maßstab des gewöhnlichen Erfahrungsbereiches (vgl. BGHSt 12, 75, 78) nahe. Dies war daher objektiv sowie für die Angeklagten als erfahrene Polizeibeamte, die mit den Verhaltensweisen von Betrunkenen und den Gefahren des nächtlichen Straßenverkehrs vertraut waren, auch subjektiv vorhersehbar.

Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Sitzen des Heranwachsenden auf der Fahrbahn, insbesondere bei der herrschenden Dunkelheit, unvernünftig war. Zwar kann eine gänzlich vernunftswidrige Handlungsweise eines Getöteten die Vorhersehbarkeit des Erfolgs entfallen lassen (vgl. BGHSt 3, 218; 4, 182, 187; 12, 75, 78). Allerdings entfällt die Vorhersehbarkeit in solchen Fällen nur dann, sofern der Getötete entscheidungsfähig, insbesondere nicht etwa betrunken war (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 9). S. war indes nicht nur betrunken, sondern in engem zeitlichen Zusammenhang mit seinem Aussteigen aus dem Streifenwagen örtlich sowie situativ desorientiert und damit in seinen geistigen Leistungen deutlich vermindert gewesen. Danach war er offensichtlich nicht entscheidungsfähig. Da die Angeklagten dies erkannt hatten, kann ihre strafrechtliche Haftung nicht wegen des objektiv unvernünftigen Verhaltens des Heranwachsenden entfallen. Auch der Umstand, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer sich - wie hier - nicht pflichtgemäß verhält, sondern unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung zu schnell fährt, war als alltägliches Geschehen naheliegend und daher vorhersehbar.

2. Auch die Überprüfung des Strafausspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Fundstelle(n):
GAAAC-75142

1Nachschlagewerk: nein