Änderungsmöglichkeit des Finanzamts, wenn streitig ist, ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt wurden
Leitsatz
Übersieht das Finanzamt bei der Veranlagung eine eingereichte Anlage V, so besteht die Änderungsmöglichkeit nach § 129 AO.
Reicht der Steuerpflichtige, nachdem in den Vorjahren jeweils Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt und veranlagt
worden waren, für das Streitjahr keine Anlage V ein, obwohl weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden,
liegt eine Verletzung der Ermittlungspflicht des Finanzamts und eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen
vor. Die Pflichtverstöße sind gleichwertig.
Fundstelle(n): ZAAAC-75072
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