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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 279/2006

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO § 129 S. 1

Änderungsmöglichkeit des Finanzamts, wenn streitig ist, ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt wurden

Leitsatz

Übersieht das Finanzamt bei der Veranlagung eine eingereichte Anlage V, so besteht die Änderungsmöglichkeit nach § 129 AO.

Reicht der Steuerpflichtige, nachdem in den Vorjahren jeweils Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt und veranlagt worden waren, für das Streitjahr keine Anlage V ein, obwohl weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden, liegt eine Verletzung der Ermittlungspflicht des Finanzamts und eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen vor. Die Pflichtverstöße sind gleichwertig.

Fundstelle(n):
ZAAAC-75072

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