Hinreichende Bestimmung einer Leistung in einer Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs
Umsatzsteuerpflicht von Leistungen einer GmbH, wenn die Leistungsempfängerin einige Jahre später auf die GmbH verschmolzen
worden ist
Leitsatz
1. Steht fest, dass ein Unternehmer gegenüber dem vorsteuerabzugsbegehrenden Unternehmer mit zwei Ingenieuren entweder Kontroll-
und Beratungsleistungen erbracht hat oder diesem Unternehmer die beiden Ingenieure überlassen hat, genügen die Angaben über
den Leistungsgegenstand in der Rechnung mit der Bezeichnung „Für technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr…” gerade
noch den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993.
2. Hat eine GmbH tatsächlich Leistungen der in ihren Rechnungen beschriebenen Art gegenüber einer GmbH & Co. KG ausgeführt,
so unterliegen diese Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 der Umsatzsteuer. Hieran ändert nichts, dass die Empfängerin
der Leistungen vier Jahre später auf die GmbH verschmolzen worden ist. Denn im Zeitpunkt der Leistungserbringung waren die
GmbH und die Leistungsempfängerin verschiedene Unternehmer i.S. des § 2 UStG 1993.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 16/2008 S. 834 DStZ 2008 S. 302 Nr. 10 EFG 2008 S. 811 Nr. 10 UStB 2008 S. 198 Nr. 7 OAAAC-75067
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