Erbengemeinschaft als Gesellschafterin einer Liquidationsgesellschaft
Leitsatz
1. Gibt der Steuerpflichtige keine Erklärung ab, einen verpachteten Gewerbebetrieb aufgeben zu wollen, besteht der Gewerbebetrieb
fort, sofern der Pächter diesen im Wesentlichen fortsetzt und alle wesentlichen Grundlagen des Betriebes verpachtet werden.
2. Wird nur das Betriebsgrundstück verpachtet, ist dies nur dann eine Betriebsverpachtung, wenn das Grundstück allein wesentliche
Betriebsgrundlage ist.
3. Bei Einzelhandelsunternehmen, die sich in zentraler Lage einer Fußgängerzone befinden, bilden die gewerblich genutzten
Räume den wesentlichen Betriebsgegenstand, der dem Handelsgeschäft das Gepräge gibt.
4. Durch einen Räumungsverkauf kommt es zu keiner Zwangsbetriebsaufgabe, wenn das Betriebsgrundstück weiter als wesentliche
Betriebsgrundlage zur Verfügung steht und Einrichtungsgegenstände ohne größeren Aufwand wiederbeschafft werden können.
5. Ist eine Erbengemeinschaft Gesellschafterin einer Liquidationsgesellschaft, kann ein Betriebsgrundstück seine Eigenschaft
als Sonderbetriebsvermögen behalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 790 Nr. 10 EAAAC-75066
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