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Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs
Ob ein dem Arbeitnehmer überlassenes betriebliches Fahrzeug als Lkw anzusehen ist und deshalb der allgemeine Erfahrungssatz, dass es auch für private Zwecke genutzt wird, nicht zur Anwendung kommt, richtet sich nicht nach der kraftfahrzeugsteuerlichen Einstufung des Fahrzeugs, sondern danach, ob es nach seiner objektiven Beschaffenheit zur Beförderung von Gütern bestimmt ist. Ein rundum verglaster VW-Bus „Caravelle” ist auch dann nicht in diesem Sinne zur Güterbeförderung bestimmt, wenn zwar die Sitze mit Ausnahme des Fahrersitzes ausgebaut wurden, diese jedoch wieder eingebaut werden können, die Sicherheitsgurte noch vorhanden sind, sich zwischen Fahrerplatz und Laderaum keine Abtrennung befindet und die Seitenfenster nicht verblecht worden sind, so dass eine Umgestaltung des Fahrzeugs zu...