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Übertragung von Rechten aus einer spontanen Erfindung
Es liegt kein Fall einer Zufallserfindung vor, wenn noch Versuche notwendig sind, um die Verwertungsreife der Erfindung zu fördern. Die Übertragung von Rechten aus einer spontanen Erfindung führt zu Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, wenn eine verwertungsreife Erfindung veräußert wird. Deshalb ist die vorübergehende Tätigkeit nachhaltig, auch wenn die Klägerin nur eine Erfindung gemacht hat.