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NWB Nr. 14 vom Seite 1223 Fach 2 Seite 9721

Vertrauensschutz bei einer Änderung einer bisher unstrittigen Rechtsauslegung

Anmerkung zum

Reinhart Rüsken

Jahrelang haben die Finanzämter die Leistungen von Ärzten grds. als „Tätigkeit als Arzt” i. S. des § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei belassen. Neuerdings werden – aufgeschreckt durch die Rechtsprechung des ) – nicht medizinisch indizierte Leistungen wie u. a. Schönheitsoperationen der Umsatzsteuer unterworfen, und zwar auch in „Altfällen”. Steht dem der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen?

DokIDNWB SAAAC-67521. Rechtsgrundlage§ 163 AO; § 4 Nr. 14 UStG. Vorinstanz NWB FAAAC-71159.

I. Sachverhalt

Ein Facharzt für Chirurgie und plastische Chirurgie führte u. a. 1997 Schönheitsoperationen durch. Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung erließ das Finanzamt 2005 einen Umsatzsteuerjahresbescheid, in dem es diese Leistungen erstmals der Umsatzsteuer unterwarf; ästhetisch plastische Schönheitsoperationen, so das Finanzamt, fielen nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG 1993. Eine abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO wegen Vertrauens in die Umsatzsteuerfreiheit der betreffenden Leistungen lehnte das Finanzamt ab. Eine generelle Steuerbefreiung für Schönheitsoperationen habe es nämlich in der Verwaltungspraxis nicht gege...