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Sozialrecht | Unwirksame Widerspruchseinlegung durch einfache E-Mail
Trotz der zunehmenden Verfügbarkeit moderner Kommunikationsmittel und eines sich allgemein durch Bürgerfreundlichkeit und fehlender Formenstrenge auszeichnenden sozialrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens kann eine Widerspruchseinlegung mittels einfacher E-Mail nach wie vor nicht als formgerecht i. S. des § 84 Abs. 1 SGG und damit wirksam angesehen werden, weil für die Behörde in jedem Fall erkennbar sein muss, dass der Widerspruch von dem Widerspruchsführer herrührt und dieser die Widerspruchsschrift wissentlich und willentlich in den Verkehr gebracht hat (LSG Darmstadt, Beschluss v. 11. 7. 2007 - L 9 AS 161/07 ER, MMR 2008 S. 99). – Anmerkung: Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob die einfache E-Mail im steuerlichen Einspruchsverfahren wirksam ist, s. nur Fett/Martin, DStZ 2007 S. 179 einerseits und N...