BFH Beschluss v. - IX B 106/07

Steuerliche Behandlung eines Schneeballsystems

Gesetze: EStG § 23 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Die Vorentscheidung ist nicht —wie die Kläger vortragen— greifbar rechtswidrig. Das Finanzgericht (FG) hat bei seiner Entscheidung, den Verlust der im Streitjahr (1990) im Rahmen des Schneeballsystems bei der X angelegten Gelder der Kläger nicht unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (EStG) zu subsumieren, nicht allein auf eine fehlende, im Gesetz aber nicht vorgesehene Abrechnung seitens der X abgestellt. Vielmehr hat es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH darauf abgehoben, ob den Klägern eine Vollendung des Tatbestandes des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG vorgetäuscht worden ist. Denn es kommt für die Steuerbarkeit nicht auf den inneren Willen der X bei Vertragsschluss an, sondern darauf, wie sich das jeweilige Rechtsgeschäft (z.B. Optionsgeschäft) aus der Sicht der Kläger als der Leistungsempfänger bei objektiver Betrachtungsweise darstellen musste (vgl. eingehend , BFHE 209, 438, BStBl II 2005, 746). Eine Abrechnung hat also nach der Rechtsprechung nicht —wie die Beschwerdebegründung hervorhebt— allein Beweisfunktion, sondern ist neben anderen ein mögliches und materiell-rechtlich beachtliches Medium, mit dem die X vorspiegelt, der geleistete Einschuss von Geldern sei mit Kosten verrechnet worden, die aus der Durchführung des Geschäfts entstanden seien. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG fehlte es im Streitfall aber an einem irgendwie gearteten Ausweis eines negativen Differenzgeschäfts. Im Gegenteil beruhte der Verlust allein auf dem Zusammenbruch des Schneeballsystems und ist deshalb nicht steuerbar.

Mangels steuerbarer Einkünfte weicht die Vorentscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit von Werbungskosten ab. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Wie schon dargelegt, ist die herausgestellte Rechtsfrage in der Rechtsprechung des BFH geklärt (vgl. eingehend in BFH-Urteil in BFHE 209, 438, BStBl II 2005, 746 unter II. 2. c).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 785 Nr. 5
RAAAC-74483