Für den Anlauf der Festsetzungsfrist eines Steuervergütungsanspruchs ist allein das Vorliegen der materiellen Vergütungsvoraussetzungen
erforderlich.
Voraussetzung für eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO ist zwar nicht, dass ein zulässiger Antrag vorliegt. Gleichwohl
muss zumindest ein wirksamer Antrag gestellt worden sein.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStV) ist die Vergütung der Steuer
nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle innerhalb eines
Vergütungsabschnitts verwendeten Mineralöle zu beantragen. Wird dieser Vordruck nicht verwendet, liegt kein wirksamer Antrag
vor.
Fundstelle(n): EAAAC-74431
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