Der Abzugsbetrag nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG ist nach den zur Zeit des letzten Erwerbs geltenden Vorschriften und dem nach
dem Wert der früheren Erwerbe einschlägigen Steuersatz zu ermitteln. Dieser Steuersatz kann nicht nach dem sich aus dem Wert
des letzten Erwerbs zuzüglich des Wertes der Vorerwerbe ergebenden Gesamtbetrag bemessen werden.
Mit der Einführung des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG durch das Jahressteuergesetz 1997 hat der Gesetzgeber den Problembereich
einer möglichen Überprogression bei einer Folge von Schenkungen, die sich über den Zehnjahreszeitraum hinaus erstreckt, nunmehr
abschließend durch eine pauschalierende Billigkeitsbestimmung dahingehend geregelt, dass anstelle der fiktiven Steuer nach
§ 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer
abzuziehen ist, wenn diese höher ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 147 Nr. 2 XAAAC-74429
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