Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Einnahmen aus selbstständiger Arbeit
Leitsatz
Ob ein Chefarzt einer Klinik wahlärztliche Leistungen selbständig oder unselbständig erbringt, beurteilt sich unter Gesamtabwägung
der Verhältnisse, die durch die zwischen dem Krankenhaus, dem Chefarzt und dem Patienten abgeschlossenen Verträge und deren
tatsächliche Durchführung bestimmt werden.
Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob im Falle eines sog. totalen Krankenhausaufnahmevertrages mit Arztzusatzvertrag die
Honorareinnahmen eines angestellten Chefarztes für wahlärztliche Leistungen allein deshalb lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn
sind, weil die Erbringung dieser Leistungen zu den dem Krankenhaus vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben gehört.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAC-74427
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