Ein buchführungspflichtiger Gastwirt kann auf die Aufbewahrung der Registrierkassenstreifen nur dann verzichten, wenn die
Tagesendsummenbons den Nullsummenzähler („Z-Zähler”) ausweisen.
Anderenfalls liegt ein wesentlicher Mangel der Aufzeichnungen vor wenn die Bargeschäfte einen erheblichen Teil der Geschäftsvorfälle
ausmachen und sich die Vollständigkeit der Aufzeichnungen nicht anderweitig überprüfen oder belegen lässt.
Die Höhe der bei dieser Sachlage dem Grunde nach gerechtfertigte Zuschätzung kann aber ernstlichen Zweifeln unterliegen,
wenn sie unter Anwendung der sogenannten „30/70"-Methode allein auf der Annahme beruht, dass sich bei Speisegaststätten die
Umsätze mit Speisen ohne Weiteres anhand eines bestimmten Verhältnisses aus den kalkulierten Getränkeumsätzen „hochrechnen”
ließen.
Für diese Schätzungsmethode fehlt es bislang an Erfahrungswerten und Rechtsprechung im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit.
Fundstelle(n): FAAAC-74409
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