Beiträge i.S.d.§ 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b EStG
(Rürup-Rente)
Auslegung der Rz. 10 des bzw. Rz. 13 des
Bezug:
Mit wurde das aufgehoben. Die bislang in Rz. 10 des für Versicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG niedergelegten Voraussetzungen „nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar” werden nunmehr in Rz. 13 des aufgeführt.
Der in Rz 10 des enthaltene Zusatz „Im Vertrag muss eine nachträgliche Änderung dieser Voraussetzungen ausgeschlossen sein.” ist entfallen. Die bisherige Verwaltungsauffassung, dass es sich hierbei um kein konstitutives Merkmal für das Vorliegen einer Basisrente handelt und somit diese zusätzliche Voraussetzung nicht zu prüfen ist, wird hiermit bestätigt.
OFD Münster v. - akt. Kurzinfo ESt
23/2006
Fundstelle(n):
MAAAC-74395