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Voraussetzung für den Anspruch auf eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen
(1) Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass der Stpfl. einen Anspruch auf eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO hat, wenn sich die bisherige Rechtsprechung verschärft oder eine höchstrichterliche Entscheidung von einer bisher allgemein geübten Verwaltungsauffassung abweicht. (2) In anderen Fällen liegt ein schützenswertes Vertrauen, das eine Pflicht zum Erlass einer Übergangsregelung auslöst oder das FA zur Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme im Einzelfall verpflichtet, nur dann vor, wenn als Vertrauensgrundlage eine gesicherte, für die Meinung des Stpfl. sprechende Rechtsauffassung bestand und die Rechtslage nicht als zweifelhaft erschien. (3) Eine gesicherte Rechtsauffassung kann aus einem schlichten Verwaltungsunterlassen – w...