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IWB Nr. 6 vom Seite 277

Nur eingeschränkter Steuerzugriff auf Berufssportler bei Wegzug in eine Steueroase

Gegenwärtig erfreuen sich aus aktuellem Anlass Themen wie „Steuerflucht” und „Steueroase” einer besonderen Beachtung. Der BFH hat dazu in seinem Urteil v. - I R 19/06 verdeutlicht, dass die gegenwärtigen Steuerregelungen nur begrenzt geeignet sind, den deutschen Steuerzugriff beim Wegzug vermögender Steuerpflichtiger in sog. Steueroasen sicherzustellen:

Verlegt ein Berufssportler seinen Wohnsitz in das Ausland, dann ist er in Deutschland zwar nicht mehr mit seinem gesamten Einkommen steuerpflichtig. Er bleibt dies jedoch mit seinen Einkünften aus Sportveranstaltungen, die in Deutschland stattfinden, und unterfällt insoweit der beschränkten Steuerpflicht. Anders verhält es sich aber im Grundsatz mit solchen Einkünften, die er in Deutschland durch Werbeeinnahmen erzielt. Solche Einkünfte sind nur dann beschränkt steuerpflichtig, wenn sie aus der Überlassung von Persönlichkeitsrechten resultieren, also des Rechts am Namen oder am Bild des Sportlers. Hingegen sind „aktive” Werbeleistungen, beispielsweise durch das Mitwirken in Werbefilmen, bei Fotoreklamen, S. 278Pressekonferenzen oder Autogrammstunden, nicht steuerpflichtig. Sie unterfallen auch ...