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IWB 6/2008 S. 1273

Ungarn | Änderung der Umsatzsteuer-Formulare und nachträgliche Möglichkeit der Optionsausübung

In Ungarn sollte das Erklärungsformular Nr. 08TAFA bezüglich verschiedener Optionsmöglichkeiten in Bezug auf die Umsatzsteuer (wie beispielsweise Option zur Steuerpflicht i. Z. mit Immobilienveräußerungen sowie Immobilienvermietungen) bis 31.12.2007 beim Finanzamt eingereicht werden.

Diese Einreichungsfrist ist vom ungarischen Finanzamt nunmehr verlängert worden. Demnach werden von Seiten der Finanzverwaltung keine Einwände erhoben, wenn die versäumte Optionsausübung durch Einreichung der Formulare Nr. 08T101 und Nr.08T201 bis 31.3.2008 nachgeholt wird.