Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3
Instanzenzug: LG Düsseldorf, 12 O 375/03 vom OLG Düsseldorf, I-23 U 207/04 vom
Gründe
Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Die geltend gemacht Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Frage eines Vertrauensschutzes bei telefonischen Auskünften der Geschäftsstelle bezüglich der Verbescheidung von Fristverlängerungsanträgen (vgl. , NJW 1996, 1682; v. - VIII ZB 32/97, NJW 1998, 1155 f.; v. - VIII ZB 39/03, BGH-Report 2004, 270, 271) ist für die Beurteilung der Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht entscheidungserheblich. Eine wirksame Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist liegt nicht vor. Die geltend gemachte Mitteilung der Geschäftsstelle ersetzt die Fristverlängerung nicht, sie vermag nur das Verschulden des Anwalts an der Fristversäumung auszuschließen. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht gestellt. Eine von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet mangels aktenkundiger Tatsachen aus (vgl. BGHZ 63, 389, 392; Beschl. v. - XI ZB 4/05, NJW 2006, 1518; Beschl. v. - XII ZB 207/06, NJW-RR 2007, 793, 794). Der Eingang eines Verlängerungsantrags und die Mitteilung der Geschäftsstelle über die Fristverlängerung ist weder glaubhaft gemacht noch aus den Akten ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
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Fundstelle(n):
FAAAC-74020
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein