Keine Verlagerung eines Sonderabschreibungsvolumens in das Vorjahr bei bestandkräftiger Veranlagung
Leitsatz
Ein seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnder geschlossener Immobilienfonds in der
Rechtsform einer GmbH & Co. KG kann in einem Jahr nur insoweit über (Sonder-)Abschreibungsvolumina nach § 4 Abs. 1 FördG verfügen,
als diese nicht bereits in Feststellungsbescheiden anderer Jahre genutzt sind, die bereits in Bestandskraft erwachsen sind.
Das in bestandskräftigen Bescheiden enthaltene Abschreibungsvolumen ist endgültig verbraucht.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 8/2008 S. 389 NAAAC-73819
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