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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 209/03 EFG 2008 S. 670 Nr. 9

Gesetze: EStG § 3 Nr. 44EStG § 18 Abs. 1EStG § 19 Abs. 1EStG § 22 Nr. 1KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9KStG § 5 Abs. 2 Nr. 3 DBA FRA Art. 12 DBA FRA Art. 17 DBA FRA Art. 18 DBA FRA Art. 21

Steuerfreiheit eines Stipendiums eines ausländischen Stipendiengebers

Leitsatz

1. Das Forschungsstipendium einer ausländischen gemeinnützigen Körperschaft fällt bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des § 5 KStG unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 44 Satz 2 EStG.

2. Eine Körperschaft erfüllt auch dann die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, wenn die gemeinnützigen Zwecke auch bzw. ganz überwiegend im Ausland erfüllt werden.

3. § 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1996 ist gemeinschaftswidrig, so dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 Satz 2 EStG auch dann vorliegt, wenn der Stipendiengeber im Inland nicht steuerpflichtig ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



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