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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 11 K 2182/04 EFG 2008 S. 681 Nr. 9

Gesetze: EStG 1997 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG 1997 § 8 Abs. 2, EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 4, EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1, EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Fahrzeugs

VW-Bus mit ausgebauten Sitzen als PKW

Fahrtkostenerstattungen als Arbeitslohn

Leitsatz

1. Ob ein dem Arbeitnehmer überlassenes betriebliches Fahrzeug als LKW anzusehen ist und deshalb der allgemeine Erfahrungssatz, dass es auch für private Zwecke genutzt wird, nicht zur Anwendung kommt, richtet sich nicht nach der kraftfahrzeugsteuerlichen Einstufung des Fahrzeugs, sondern danach, ob es nach seiner objektiven Beschaffenheit zur Beförderung von Gütern bestimmt ist.

2. Ein rundum verglaster VW-Bus „Caravelle” ist auch dann nicht in diesem Sinne zur Güterbeförderung bestimmt, wenn zwar die Sitze mit Ausnahme des Fahrersitzes ausgebaut wurden, diese jedoch wieder eingebaut werden können, die Sicherheitsgurte noch vorhanden sind, sich zwischen Fahrerplatz und Laderaum keine Abtrennung befindet und die Seitenfenster nicht verblecht worden sind, so dass eine Umgestaltung des Fahrzeugs zum Personentransport – entsprechend der Herstellerkonzeption – jederzeit ohne besonderen Aufwand möglich ist.

3. Fahrtkostenerstattungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers mit seinem privaten PKW zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, der für Besteuerungszwecke um die als Werbungskosten abzugsfähige Kilometerpauschale zu kürzen ist.

Fundstelle(n):
DStZ 2008 S. 350 Nr. 11
EFG 2008 S. 681 Nr. 9
AAAAC-73806

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