Ansässigkeit eines Unternehmers mit Wohnung in Deutschland und Büro in Österreich
Leitsatz
1. Der Begriff der Ansässigkeit i.S. von § 13b Abs. 4 UStG ist am Gemeinschaftsrecht auszurichten; demnach geht bei Erbringung
einer Personalgestellung auch dann die Steuerschuldnerschaft auf inländische Unternehmer als Leistungsempfänger über, wenn
der Leistungserbringer zwar einen Wohnsitz im Inland hat, der Firmensitz aber im Ausland besteht.
2. Es spricht für einen Firmensitz des in Deutschland wohnenden Klägers in Österreich, wenn er sich in den in Österreich angemieteten
Räumlichkeiten drei- bis viermal wöchentlich aufgehalten hat, die von ihm angemieteten Räumlichkeiten einen hinreichenden
Grad an Beständigkeit und eine Struktur besessen haben, die die Erbringung von Personalüberlassungsumsätzen ermöglichten,
wenn ferner nach Zeugenaussagen die Geschäfte tatsächlich vom Firmensitz in Österreich aus getätigt worden sind, ein Gewerbe
in Österreich angemeldet worden ist und wenn das zuständige österreichische Finanzamt dem Kläger nach einer Unternehmensnachschau
eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt hat. Dass der Kläger gelegentlich Personalgespräche in Deutschland geführt
und ein Handy mit einer deutschen Rufnummer besessen hat, führt nicht zur Begründung eines Firmensitzes in Deutschland.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 1213 Nr. 19 EFG 2008 S. 729 Nr. 9 UStB 2008 S. 193 Nr. 7 QAAAC-73805
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