Schulgeldzahlungen an englische Schule in 2003 u.U. weder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Leitsatz
1) Das - Schwarz und Gootjes-Schwarz, hat entschieden, dass wenn Steuerpflichtige eines
Mitgliedstaats ihre Kinder zur Schulausbildung in eine Schule in einem anderen Mitgliedstaat schicken, deren Leistungen nicht
unter Art. 49 EG fallen (also keine Privatschulen sind, die sich im wesentlichen aus privaten Mitteln finanzieren), Art. 18
EG einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen steht, die vorsieht, dass Schulgeldzahlungen an bestimmte Schulen im Inland
als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden können, die Möglichkeit aber in Bezug auf Schulgeldzahlungen
an Schulen in anderen Mitgliedstaaten generell ausschließt.
2) Jedenfalls dann, wenn die Schule im EG-Ausland liegt und zu einem dem inländischen Schulabschluss vergleichbaren Abschluss
führt - gleichgültig, ob öffentliche oder Privatschule - ist § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG europarechtskonform auszulegen und damit
das gezahlte Schulgeld ohne die Beträge für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung abziehbar.
3) Es ist weitere Voraussetzung, dass die Höhe der gezahlten Beträge nicht eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen
fördert. Eine Schulgeldzahlung von 5.530,25 für knapp 4 Monate fördert eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen, lässt
eine allgemeine Zugänglichkeit der Schule entfallen und ist daher nicht abziehbar.
4) Ein Abzug gem. § 33a EStG scheidet grundsätzlich aus, weil nur außergewöhnliche Umstände wie z.B. Krankheit des Kindes
zu einem Abzug führen, nicht aber die schlichte Wahl der Schule durch die Eltern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 606 Nr. 8 IWB-Kurznachricht Nr. 12/2008 S. 592 WAAAC-73803
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