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Übernahme der Kammerbeiträge für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer durch den Arbeit-geber führt zu Arbeitslohn
Übernimmt eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH die Beiträge zu den Berufskammern für ihren Geschäftsführer, führt dies zu Arbeitslohn. Nach dem liegt die Übernahme der Kammerbeiträge nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Arbeitgeberin, sondern auch im eigenen Interesse der angestellten Geschäftsführer. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind nämlich gesetzlich verpflichtet, Mitglied in der jeweiligen Berufskammer zu sein (vgl. § 73 Abs. 1 StBerG, § 58 Abs. 1 WPO). Dies gilt unabhängig davon, ob sie selbständig tätig oder angestellt sind (vgl. § 79 Abs. 1 StBerG, § 61 Abs. 1 WPO).
Der Geschäftsführer einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss bereits vor seiner Ernennung als Geschäftsführer zum Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bestellt worde...