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BFH 15.11.2007 VI R 91/04, NWB 12/2008 S. 91

Lohnsteuer | Aufwandsentschädigung eines Personalratsvorsitzenden

Hat der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats einer Stadt (hier im Jahr 1993) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 DM erhalten, um den mit seiner Funktion verbundenen Aufwand bestreiten zu können, ist diese Entschädigung steuerfrei gem. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, wenn mit ihr beruflich veranlasste Kosten etwa für Bewirtung (Kaffee oder sonstige Getränke) und kleine Präsente (Geschenke, Blumen etc.) bei örtlichen und überörtlichen Zusammenkünften und Treffen mit anderen Personalräten, Amtsleitern, Beigeordneten, Kollegen u. a. anlässlich von Besprechungen, Jubiläen, Beförderungen sowie für Dienstgänge bestritten werden (, nv NWB QAAAC-73403).