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Abgabenordnung | Veranstalten von Trabrennen als Zweckbetrieb
Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Veranstalten von Trabrennen eines wegen Förderung der Traberzucht steuerbefreiten Vereins als Zweckbetrieb i. S. des § 65 AO beurteilt werden kann ( NWB DAAAC-73416). – Anmerkung: Streitpunkt ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines als gemeinnützig anerkannten Traberzuchtvereins, die dem Verein von der Bezirksregierung als Voraussetzung für die Genehmigung eines (steuerpflichtigen) Totalisatorbetriebs auferlegt worden sind. Der Rechtsstreit hat indes eine neue Wendung erhalten, weil der BFH Zweifel daran hat, ob die Veranstaltung von Trabrennen ein steuerfreier Zweckbetrieb i. S. des § 65 AO ist.