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NWB Nr. 12 vom Seite 1009

Verfassungsrechtliche Grenzen für Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses

Der Zweite Senat des BVerfG hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die ersatzlose Streichung von § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 i. d. F. bis zur Änderung durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform v. (BGBl 1997 I S. 2590) gegen Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG verstößt. Konkret ging es um die verfassungsrechtlichen Grenzen für Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses. Die beanstandete Norm war auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses in das Gesetz aufgenommen worden, ohne dass diese oder auch nur eine thematisch verwandte Regelung Gegenstand des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens gewesen wäre. Das BVerfG kam nun mit Beschluss v. - 2 BvL 12/01 zu dem Ergebnis, dass der Vermittlungsausschuss damit seine verfassungsrechtlichen Kompetenzgrenzen überschritten hat.

Der Vermittlungsausschuss hat die Aufgabe, im Falle unterschiedlicher Auffassungen zwischen Bundestag und Bundesrat im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens einen Einigungsvorschlag zu erarbeiten, über den der Bundestag sodann erneut zu beschließen hat. Zur Wahrung der demokratischen Kontrolle der Gesetzgebung darf der Vermittlungsausschuss lediglich solche Änderungen, Ergänzungen oder Streic...