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Maßgebliche Jahre für die Grenzbetragsberechnung bei der Folgeobjektförderung
Entgegen den BStBl 1998 I S. 190 Tz. 29 und v. , BStBl 2005 I S. 305, ist für die Berechnung des Grenzbetrags bei einem Folgeobjekt das Jahr seiner Anschaffung als Erstjahr und hierzu das Vorjahr zu nehmen. Hingegen ist nicht dasjenige Jahr als Erstjahr zu nehmen, das auf das Jahr folgt, in dem das Erstobjekt zum letzten Mal zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist (so auch , BStBl 2004 II S. 206). Aus § 7 Satz 3, 2. Halbsatz EigZulG folgt nichts anderes. Denn diese Vorschrift will nur verhindern, dass sich die Förderzeiträume von Erst- und Zweitobjekt überschneiden. Für die Prüfung des Grenzbetrags spielt die Vorschrift hingegen keine Rolle.