Erstmalige Anwendung des § 20
Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG bei Betrieben gewerblicher
Art (BgA);
Anwendung des
,
BStBl.
2007 II S. 841
Der (BStBl. 2007 II S. 841) entschieden, dass der Steuertatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG für das Jahr 2001 noch nicht anzuwenden ist.
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinn eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA im Sinne des § 4 KStG ohne eigene Rechtspersönlichkeit, soweit er nicht den Rücklagen zugeführt wird. Die juristische Person des öffentlichen Rechts (Trägerkörperschaft) unterliegt mit diesen Kapitaleinkünften einer Kapitalertragsteuer von 10 v. H.
Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es – anders als nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a EStG – nicht auf den tatsächlichen Zufluss oder die Verwendung des Gewinns an. Vielmehr führt der Gewinn des Wirtschaftsjahres, sofern er nicht den Rücklagen zugeführt wird, bei der Trägerkörperschaft zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Vorschrift enthält eine Ausschüttungsfiktion, da aufgrund der fehlenden rechtlichen Selbstständigkeit des BgA eine tatsächliche Gewinnausschüttung an die Trägerkörperschaft nicht erfolgen kann.
Nach § 52 Abs. 37a Satz 2 EStG ist § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG erstmals auf Gewinne anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres des BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit erzielt werden, für das das KStG i. d. F. des Art. 3 des Steuersenkungsgesetzes erstmals anzuwenden ist. Hieraus folgt, dass Gewinne eines BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die im ersten Wirtschaftsjahr der Anwendung des neuen Körperschaftsteuerrechts erzielt werden, nicht zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG führen.
Das neue Körperschaftsteuerrecht gilt in Fällen, in denen das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG ist demnach noch nicht auf Gewinne anzuwenden, die im Jahr 2001 erzielt wurden.
Der Gewinn der Trägerkörperschaft i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG und der Gewinn des BgA werden, da BgA und Trägerkörperschaft rechtlich identisch sind, gleichzeitig bezogen. Eine abweichende Beurteilung wäre nur dann möglich, wenn entweder § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG oder eine andere Vorschrift eine hiervon abweichende Zuflussfiktion enthielten.
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen der Gewinn des BgA. soweit er nicht den Rücklagen zugeführt wird. Die Vorschrift enthält eine Ausschüttungsfiktion, jedoch keine Aussage über den Zeitpunkt, in dem die Einkünfte erzielt werden. Zwar steht die Höhe des Gewinns erst mit Ablauf des Wirtschaftsjahres fest und erst danach kann entschieden werden, in welcher Höhe der Gewinn in eine Rücklage gestellt wird. Dies geschieht regelmäßig zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung. Daraus kann allerdings nicht gefolgert werden, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen erst zu diesem Zeitpunkt als bezogen gelten.
Auch § 44 Abs. 6 Satz 2 EStG enthält keine Fiktion über den Zeitpunkt des Zuflusses des Gewinns. Hiernach entsteht die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt der Bilanzerstellung, spätestens jedoch 8 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres. § 44 Abs. 6 Satz 2 EStG regelt ausschließlich die Entstehung der Steuer, nicht jedoch den Zeitpunkt des fiktiven Zuflusses der Kapitaleinkünfte.
Der Zuflusszeitpunkt und der Entstehungszeitpunkt der Kapitalertragsteuer fallen somit auseinander. Die Finanzverwaltung hatte bisher als Zuflusszeitpunkt der Erträge den in § 44 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStG genannten Zeitpunkt unterstellt. Hieran kann nach dem BFH-Urteil nicht mehr festgehalten werden. Nach den Urteilsgrundsätzen ist von einem fiktiven Zuflusszeitpunkt wie folgt auszugehen:
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– | nicht in Rücklagen eingestellter Gewinn | Bilanzstichtag = Schluss
des Wj. |
– | verdeckte
Gewinnausschüttungen | Bilanzstichtag = Schluss
des Wj. |
– | Gewinn nach
§ 22 UmwStG | Bilanzstichtag = Schluss des
Wj. (regelmäßig Tag der Veräußerung) |
– | Rücklagenauflösung | Bilanzstichtag = Schluss des Wj. (oder abweichend Tag der Beschluss- fassung über die Rücklagenauflösung außerhalb der Bilanzfeststellung) |
– | Werbeerträge | Schluss des
Wj. |
Der Zeitpunkt des Entstehens der Kapitalertragsteuer ist hiervon grundsätzlich nicht berührt; es bleibt bei der bisherigen Rechtslage.
OFD
Magdeburg v. - S 2706 a - 6 - St 214
V
Fundstelle(n):
PAAAC-73438