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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 2809/05

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2b, EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2d, EStG § 70 Abs. 2, EStG § 70 Abs. 3, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 175 Abs. 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

Änderbarkeit einer rechtswidrigen Kindergeldfestsetzung

Leitsatz

Sind die Tatsachen bekannt, die zu der Beurteilung führen, dass für ein über 18 Jahre altes Kind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG für eine Berücksichtigung nicht vorliegen, dann kann die nach § 70 Abs. 1 EStG ergangene Kindergeldfestsetzung nur nach § 70 Abs. 3 EStG mit Wirkung für die Zukunft geändert werden; für eine rückwirkende Änderung fehlt es an einer Änderungsnorm.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAC-73201

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