Steuerbefreiung für Umsätze von Kliniken aus der Behandlung mit sog. alternativen Methoden
Leitsatz
Umsätze einer Klinik aus alternativen - nicht unter den Katalog des § 11 BPflV fallenden - Behandlungsmethoden können nur
dann steuerfrei belassen werden, wenn der Betreiber der Klinik den Nachweis erbringt, dass mindestens 40 % der Belegungstage
auf Patienten entfallen, bei denen die Kosten durch den Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder die Beihilfe erstattungsfähig
wären.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 741 Nr. 9 WAAAC-73200
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