1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet
oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann gemäß § 30 FGO ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
2) Die Festsetzung des Ordnungsgelds ist eine Ermessensentscheidung.
3) Bei der Entscheidung einer Festsetzung dem Grunde und der Höhe nach, ist zu berücksichtigen, dass das Nichterscheinen des
ehrenamtlichen Richters den Schutzbereich des gesetzlichen Richters nach Art. 101 GG betrifft.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 802 Nr. 10 KAAAC-73188
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