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Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz hat der Gesetzgeber in § 34a EStG eine Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne aufgenommen (vgl. Grützner, StuB 2007 S. 445). Diese Regelung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 48 EStG); sie soll für unbeschränkt und beschränkt Stpfl. gelten.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr in dem VZ bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG). Die Tarifbegünstigung des § 34a EStG kann damit bereits für den gesamten Gewinn des Wirtschaftsjahres 2007/2008 beantragt werden.
Durch diese Tarifbegünstigung sollen Einzelunternehmer und Mitunternehmer mit ihren Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit in vergleichbarer Weise wie Kapitalgesellschaften steuerlich belastet werden.
Die Steuerbegünstigung kommt nur in Bezug auf nicht entnommene Gewinne
aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb oder
selbständiger Arbeit
zur Anwendung.
Dies soll dadurch sichergestellt werden, dass der nicht entnommene Gewinn auf Antrag nicht mit dem höheren persönlichen Steuersatz, sondern lediglich mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % besteuert wird...