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Planmäßige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts?
Worum geht es?
Nach dem Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes erfährt der Geschäfts- oder Firmenwert eine Aufwertung: Er wird nun als Vermögensgegenstand angesehen. Wie bisher im HGB ist aber auch in Zukunft eine planmäßige Abschreibung des Firmenwerts – sowohl im Einzel- als auch im Konzernabschluss – vorgesehen, mit dem Erfordernis einer Begründung im Anhang, wenn die Nutzungsdauer fünf Jahre übersteigt. Die internationale Rechnungslegung kennt eine planmäßige Abschreibung des goodwill nicht (mehr), es kommt nur die außerplanmäßige Abschreibung im Rahmen des impairment-Tests nach IAS 36 in Betracht. Entgegen der sonstigen Vorgehensweise im Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ist in diesem Fall keine Anpassung an internationale Grundsätze vorgesehen, es wird die Regelabschreibung des goodwill beibehalten.
Pro Hermann Sigle
Es gilt in Deutschland schon seit sehr langer Zeit der Grundsatz, dass alle für die Erzeugung von Gütern und Dienstleistungen erforderlichen Vermögenswerte – das Anlagevermögen – einer planmäßigen Abschreibung unterliegen, mit Ausnahme der Grundstücke, da diese unabhängig von der Nutzung keinem regelmäßigen Wertverzehr unterlie...