Keine Gebührenfreiheit bei einer nicht statthaften Beschwerde
Gesetze: GKG § 66 Abs. 8
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) ausdrücklich eingelegte außerordentliche Beschwerde ist nach inzwischen ständiger Rechtsprechung nach Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes (AnhRüG) vom (BGBl I 2004, 3220) zum generell unstatthaft.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) genügt die früher im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung in Fällen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit für denkbar gehaltene außerordentliche Beschwerde nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit (vgl. dazu Beschluss des Plenums des , BVerfGE 107, 395, 416), so dass für eine solche Beschwerdemöglichkeit keine Rechtsgrundlage besteht (vgl. , bisher nicht veröffentlicht; Bundesfinanzhof —BFH—, Beschlüsse vom VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom II B 93/05, BFH/NV 2006, 1157; vom V S 25/05, BFH/NV 2006, 1128; vom IV S 13/06 (PKH), BStBl II 2007, 468).
2. Ob eine solche (unstatthafte) Beschwerde in eine Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör umgedeutet werden kann (vgl. dazu n.v., ggf. mit der Folge einer Verweisung an die Vorinstanz), kann schon deshalb offenbleiben, weil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S. des § 133a FGO nicht geltend gemacht worden ist. Entsprechendes gilt für die Annahme einer Gegenvorstellung, deren Voraussetzungen die Vorinstanz —insoweit unbeanstandet durch die Kläger— zu Recht verneint hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905; vom V B 19/05, BFH/NV 2005, 1830).
Fundstelle(n):
FAAAC-72640