Kein sofortiger Abzug von Gutachtenkosten, Beratungskosten oder Vermittlungskosten als Werbungskosten; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 20, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) halten die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob Beratungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten sofort abziehbar sind (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1, § 20 des Einkommensteuergesetzes —EStG—).
Die Kläger haben indes den geltend gemachten Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen.
Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat.
Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen.
Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse (, BFH/NV 2006, 709, m.w.N.).
b) Der Senat hat in seinem Urteil vom VIII R 4/02 (BFHE 205, 292, BStBl II 2004, 597, m.umf.N.) erkannt, dass vergeblich aufgewandte Beratungskosten im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Gründung einer Kapitalgesellschaft zu den Anschaffungsnebenkosten der —erstrebten— Beteiligung und nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören.
In Fortführung dieser Entscheidung hat der erkennende Senat im Urteil vom VIII R 62/05 (BFH/NV 2007, 1407, dazu Anmerkung 3 in juris PraxisReport Steuerrecht 28/2007) die für die Abgrenzung von Anschaffungsnebenkosten einerseits und sofort abziehbaren Werbungskosten andererseits in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze —hier für Gutachterkosten— bestätigt. Zugleich hat der Senat in dieser Entscheidung klargestellt, dass die Formulierung im BFH-Urteil in BFHE 205, 292, BStBl II 2004, 597, wonach die Zuordnung von Beratungskosten zu den Anschaffungsnebenkosten nur uneingeschränkt dann gelte, wenn sie nach dem endgültigen Entschluss des Steuerpflichtigen entstanden seien, die Kapitalanlage zu erwerben, nicht dahingehend zu verstehen sei, dass bereits eine gänzlich unumstößliche Erwerbsentscheidung getroffen worden sein müsse, sondern es vielmehr dabei um die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes gehe, wonach steuerrechtlich relevante Aufwendungen nur dann vorlägen, wenn die Beziehung zwischen den Aufwendungen und einer —bestimmten— Einkunftsart klar erkennbar sei.
In gleicher Weise hat der erkennende Senat im Urteil vom VIII R 37/99 (BFH/NV 2000, 1342) Maklerkosten den Anschaffungsnebenkosten zugerechnet. Im Urteil vom VIII R 29/00 (BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223) hatte der erkennende Senat Nebenkosten (Vermittlungskosten) für den Erwerb eines privaten Rentenrechts ebenfalls den Anschaffungsnebenkosten zugeordnet und betont, dass für die Abgrenzung allgemein die die Überschusseinkünfte bestimmenden Besteuerungsgrundsätze gälten.
Infolgedessen hatte der erkennende Senat bereits im Beschluss vom VIII B 81/98 (juris) für die Rechtsfrage, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ankauf von Wertpapieren als Werbungskosten abziehbar seien, eine grundsätzliche Bedeutung verneint. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 2 BvR 1114/99 (nicht veröffentlicht) nicht zur Entscheidung angenommen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, die sich zwangsläufig auch umfassend mit dem Fachschrifttum auseinandergesetzt hat, ist der Beschwerde kein weiterer oder erneuter, über den konkreten Streitfall hinausgehender Klärungsbedarf zu entnehmen.
c) Darüber hinaus haben die Kläger aber auch nicht hinreichend dargetan, dass die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren überhaupt klärungsfähig wäre, zu dieser Voraussetzung (juris).
Das Finanzgericht (FG) hat nämlich zutreffend ausgeführt, für die Zuordnung komme es auf den unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit der Anschaffung an. Diesen Zusammenhang hat das FG aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der Vertragsbedingungen, der Zweckbestimmung der Beratungsgebühr und ihrer Bemessung, ohne das gegen diese Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben worden wären, bejaht.
Der Senat wäre auch in einem anschließenden Revisionsverfahren an diese Feststellungen gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 566 Nr. 4
KÖSDI 2008 S. 15924 Nr. 3
KÖSDI 2008 S. 15928 Nr. 3
KÖSDI 2008 S. 15934 Nr. 3
EAAAC-72636