BFH Beschluss v. - VIII B 12/07

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen

Gesetze: EStG § 20, GG Art. 3 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Die Voraussetzungen der Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO sind nicht schlüssig dargelegt.

In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass die Besteuerung der Kapitaleinkünfte gemäß § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in ihrer im Streitjahr (2003) maßgeblichen Form mit dem Grundgesetz vereinbar ist, und dass auch die Höhe des Sparer-Freibetrags zu keinen verfassungsrechtlichen Bedenken Anlass gibt (, BFHE 211, 183, BStBl II 2006, 61, m.w.N.).

Demgegenüber wirft die Beschwerde im Streitfall keine neuen ungeklärten Rechtsfragen auf. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Kapitaleinkünfte ergeben sich insbesondere nicht aus einem Vergleich mit der Besteuerung von Immobilien. Die frühere Besteuerung des Nutzungswerts der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EStG a.F.) war eine mit dem Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes nur schwer vereinbare Sonderregelung (vgl. Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 21 Rz C 1). Grundsätzlich werden nämlich Nutzungen von privaten Konsumgütern und alle Wertschöpfungen in der privaten Konsumsphäre nicht einkommensteuerrechtlich erfasst (Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht, 18. Aufl., § 8 Rz 33, m.w.N.). Für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Einkünfte aus Kapitalvermögen lässt sich daraus nichts herleiten.

2. Auch die Voraussetzungen eines Verfahrensfehlers (Verletzung des rechtlichen Gehörs, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht hinreichend dargelegt. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Verpflichtung des Gerichts, den Beteiligten ausreichende Gelegenheit zur Äußerung zu geben und deren Äußerungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ferner hat das Gericht die entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu erörtern (§ 93 Abs. 1 FGO). Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, seine Auffassung den Beteiligten im Vorhinein anzudeuten (, BFHE 157, 51, BStBl II 1989, 711).

Fundstelle(n):
AAAAC-72633