Keine Darlegung eines Verfahrensmangels bei Einwendungen gegen die konkrete Tatsachen- und Beweiswürdigung; Anforderungen an die Begründung einer Aufklärungsrüge
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2, FGO § 76
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich lediglich im Stil einer Revisionsbegründung gegen die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Finanzgericht (FG). Einen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision macht sie damit nicht substantiiert geltend (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom II B 135/04, BFH/NV 2006, 306; vom VII B 106/06, BFH/NV 2007, 1157; vom IX B 159/06, BFH/NV 2007, 1503; vom III B 191/05, BFH/NV 2007, 1505; vom IV B 88/06, BFH/NV 2007, 2088, und vom IV B 4/06, BFH/NV 2007, 2090).
Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich genommen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision (, BFH/NV 2007, 2279, m.w.N.). Mit Einwendungen gegen die Beweiswürdigung wird kein Verfahrensmangel geltend gemacht, da die Grundsätze der Tatsachen- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen sind (BFH-Beschlüsse vom III B 187/05, BFH/NV 2006, 2252, und vom VII B 106/06, BFH/NV 2007, 1157). Die Klägerin bringt auch nicht substantiiert vor, dass ein zur Zulassung der Revision führender sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler vorliege, dass nämlich die Entscheidung des FG willkürlich oder zumindest greifbar gesetzwidrig und deshalb geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896; vom IV B 111/05, BFH/NV 2007, 1146, und vom V B 66/06, BFH/NV 2007, 2067).
Soweit die Klägerin sinngemäß einen Verstoß des FG gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen des Übergehens der in der mündlichen Verhandlung angebotenen „Aufstellung aller Beförderungen mit Drittlandsberührungen . mit aus dem Internet erhaltenen Auslands- und Inlandsanteilen berechnet nach verkehrsgünstigen Entfernungen” rügt, fehlt es —abgesehen davon, dass sich für einen entsprechenden Beweisantrag aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung kein Anhaltspunkt ergibt— an der u.a. erforderlichen Darlegung, dass und inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Nachweise in Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 96).
Fundstelle(n):
HAAAC-72622