BFH Beschluss v. - III S 33/07

Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs; richterliche Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO; Rüge der fehlerhaften Entscheidung

Gesetze: FGO § 76 Abs. 2, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 133a

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Senat hat durch Beschluss vom III B 126/06 die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Rügeführerin) gegen die Fristsetzung nach § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) verworfen.

Mit der hiergegen gerichteten Anhörungsrüge trägt die Rügeführerin im Wesentlichen vor, der Senat habe entscheidungserheblichen Vortrag der Rügeführerin zu den Prozess- und Sachentscheidungsvoraussetzungen übergangen. Der Rügeführerin hätte vor der Entscheidung über die Beschwerde ein Hinweis oder die Möglichkeit zu weiterem Sachvortrag gegeben werden müssen. Der Senat habe übersehen, dass der Schriftsatz der Rügeführerin vom auch als außerordentliche Beschwerde zu werten sei. Außerdem handele es sich um eine Überraschungsentscheidung, weil aufgrund der Ausführungen der Rügeführerin niemand mit dem Beschluss des Senats habe rechnen können.

II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 FGO).

1. Das gerichtliche Verfahren ist gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (z.B. Senatsbeschluss vom III S 27/07, BFH/NV 2007, 2327, m.w.N.).

Der Senat hat das gesamte Vorbringen der Rügeführerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Mit dem Vorbringen der Rügeführerin musste sich der Senat in der Begründung seiner Entscheidung jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit nicht ausdrücklich befassen. Entgegen der Auffassung der Rügeführerin liegt auch keine Überraschungsentscheidung vor, weil ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter (hierzu z.B. , BFH/NV 2007, 1084, m.w.N.) damit rechnen muss, dass eine gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht statthafte Beschwerde als unzulässig verworfen wird. Die Rügeführerin macht mit ihren Ausführungen im Grunde geltend, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann die Rügeführerin aber im Rahmen der Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht gehört werden (z.B. Senatsbeschluss vom III S 33/06, BFH/NV 2007, 953, m.w.N.).

Die Senatsvorsitzende hat schließlich nicht die Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO verletzt, weil sie die Rügeführerin nicht auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen hat. Die Rechtsberatung ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Richters (vgl. generell zur Unzulässigkeit und Unbegründetheit eines Rechtsmittels , BFH/NV 1995, 722). Ein Hinweis auf eine außerordentliche Beschwerde war im Übrigen schon deshalb nicht geboten, weil eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum nicht mehr statthaft ist (, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).

2. Die Kostenpflicht ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum GerichtskostengesetzGKG— (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), eingefügt durch das Anhörungsrügengesetz vom (BGBl I 2004, 3220, BStBl I 2005, 370).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KÖSDI 2008 S. 15924 Nr. 3
KÖSDI 2008 S. 15928 Nr. 3
KÖSDI 2008 S. 15934 Nr. 3
IAAAC-72613