Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, einer Divergenz und von Verfahrensmängeln
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Das gilt zunächst hinsichtlich der Rüge der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von den Urteilen des (BFHE 196, 145, BStBl II 2002, 281) und vom III R 52/01 (BFHE 205, 132, BStBl II 2004, 542) ab.
a) Rügt der Beschwerdeführer —wie hier— eine Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von Entscheidungen des BFH, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. , BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42).
b) Diesen Anforderungen wird die Divergenzrüge der Kläger nicht gerecht. Die Kläger haben weder bestimmte abstrakte und tragende Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil noch solche aus den (vorgeblichen) Divergenzentscheidungen des BFH herausgearbeitet. Sie vermochten daher nicht kenntlich zu machen, in welcher (konkreten) rechtlichen Aussage das FG von den zitierten BFH-Urteilen abgewichen sein soll.
Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang geltend machen, das FG habe zu Unrecht in Abweichung von den zitierten BFH-Urteilen die mündliche Abrede zwischen ihnen und dem Gesellschafter X „nicht als eindeutige im Voraus getroffene und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung (angesehen), die die wirtschaftliche Verfügungsmacht und die Sachherrschaft des zivilrechtlichen Eigentümers (ausschließe)”, rügen sie nicht die für eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde gebotene Abweichung im Grundsätzlichen, sondern —nach Art einer Revisionsbegründung— die unrichtige Anwendung der vom BFH zum wirtschaftlichen Eigentum entwickelten Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Einzelfall.
2. Auch soweit die Kläger ihre Beschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) stützen, genügt sie nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
a) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss —vom hier nicht gegebenen Fall ihrer Offenkundigkeit abgesehen— schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Dies erfordert ein konkretes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32 und 33, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
b) Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger nicht. Soweit sie der Frage grundsätzliche Bedeutung beimessen, „unter welchen Voraussetzungen bei nahen Angehörigen eine eindeutige, vor Bebauung getroffene mündliche Vereinbarung steuerrechtlich anerkannt werden (könne)”, haben sie die gebotene Auseinandersetzung mit der zu diesem Problem vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung unterlassen und nicht aufgezeigt, ob und inwieweit trotz dieser Rechtsprechung ein weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf bestehe.
Auch soweit die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit den Besonderheiten zu rechtfertigen suchen, die in den Streitjahren im Beitrittsgebiet herrschten, kann ihre Beschwerde keinen Erfolg haben. Die Kläger vermochten in diesem Zusammenhang keine abstrakte und klärungsbedürftige Rechtsfrage zu formulieren. Der Umstand, dass der Kläger das Einfamilienhaus auf einem fremden Grundstück, namentlich auf dem im Gesamthandseigentum einer Personengesellschaft stehenden Grundstück, errichtet hat, stellt offenkundig keine nur in den neuen Bundesländern denkbare Konstellation dar.
3. Die Kläger haben schließlich auch keinen Verfahrenmangel schlüssig dargelegt.
a) Soweit die Kläger beanstanden, das FG habe in den Gründen des angefochtenen Urteils „Beweismittel verwendet ..., die nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen (seien)”, machen sie sinngemäß eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) geltend. Die Kläger rügen im Wesentlichen, das FG habe in den Gründen des angefochtenen Urteils ein Schriftstück verwertet, das inhaltlich die Absprachen zwischen dem Kläger und seinem Vater vor dem Bau des Eigenheimes habe wiedergeben sollen und das in dem früheren, durch das klageabweisende Urteil des Sächsischen rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1996 vom Kläger vorgelegt worden sei. Das FG habe dieses Schriftstück, ohne bzw. gegen ihren Willen und ohne seinen Inhalt mit den Prozessbeteiligten zu erörtern, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Mit diesen Ausführungen haben die Kläger einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht schlüssig gerügt. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das FG den Sachverhalt von Amts wegen. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 76 Abs. 1 Satz 5 FGO). Die Heranziehung und Würdigung des in Rede stehenden Schriftstücks war mithin nicht von der Zustimmung der Kläger abhängig. Den Klägern und ihren Prozessbevollmächtigten war der Inhalt dieses Schriftstücks bekannt. Sie haben sich im Übrigen damit in ihrer Klageschrift vom (S. 10 und 13 f.) ebenso auseinandergesetzt wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in dessen Schriftsatz vom (S. 4). Des Weiteren hat der Berichterstatter des FG-Verfahrens die Prozessbevollmächtigten mit Verfügung vom ausdrücklich auf das Urteil des Sächsischen hingewiesen (Bl. 62 FG-Akte).
Die Kläger mussten infolgedessen damit rechnen, dass das FG das genannte Schriftstück im Rahmen seiner Tatsachenwürdigung und rechtlichen Beurteilung des Streitfalles heranziehen werde, konnten dadurch also nicht überrascht werden.
b) Schließlich entspricht auch die Rüge der Kläger, es sei „unter Berücksichtigung (ihres) neuen Vortrages…im jetzigen Verfahren notwendig (gewesen), alle Familienbeteiligten zu den Absprachen zu hören”, nicht den Anforderungen an eine substantiierte Sachaufklärungsrüge.
aa) Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung geltend gemacht, das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so muss der Beschwerdeführer u.a. substantiiert vortragen,
- welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche genau bezeichneten Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen,
- warum er —sofern er, wie hier, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war— nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat und sich die Beweiserhebung dem FG auch ohne besonderen Antrag als erforderlich hätte aufdrängen müssen,
- inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme —auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG— zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und
- dass der Mangel in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt wurde (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 70, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall.
bb) Macht der Beschwerdeführer —wie die Kläger— geltend, das FG habe Beweisanträge übergangen, so muss er u.a. substantiiert vortragen,
- an welcher Stelle er die übergangenen Beweise angetreten habe (genaue Bezeichnung des Schriftsatzes mit Datum und Seitenzahl; Angabe des entsprechenden Sitzungsprotokolls);
- inwiefern das Urteil des FG —ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts— auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre sowie
- da es sich bei dem Übergehen von Beweisanträgen um einen sog. verzichtbaren Mangel (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung) handelt, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der (nächsten) mündlichen Verhandlung gerügt worden sei oder —falls das nicht geschehen sein sollte— weshalb die Rüge dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung des BFH bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 69).
Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 603 Nr. 4
PAAAC-72586