Ist § 52 Abs. 55j EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 43 Buchstabe w des Jahressteuergesetzes 2007 vom - JStG 2007 (BGBl I 2006, 2878) - insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar, als er den Anwendungsbereich des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG in der Fassung des Art. 1 Nr.. 39 des JStG 2007, der die Amtsveranlagung auf Fälle positiver Einkünfte von über 410 € begrenzt, auch auf Veranlagungszeiträume vor 2006 erweitert?
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