Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
Instanzenzug: LG Köln, 24 O 292/01 vom OLG Köln, 9 U 72/06 vom
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Welche Pflichten den Rechtsanwalt bei der Ermittlung des rechtlich erheblichen Sachverhalts treffen, ist höchstrichterlich geklärt (, WM 1998, 1542, 1544; v. - IX ZR 209/00, WM 2002, 1077 f; v. - IX ZR 23/04, WM 2005, 2197, 2199). Die Anwendung des Rechts auf den konkreten Sachverhalt verantwortet der Tatrichter. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Fundstelle(n):
NAAAC-72500
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein