BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1661/06

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4

Instanzenzug: OLG München, 3 Ws 555/06 vom LG Augsburg, 3 KLs 305 Js 120021/05 vom LG Augsburg, vom

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen in der Untersuchungshaft.

1. Der Beschwerdeführer befand sich vom bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Augsburg. Dort kam es zu vollzuglichen Pflichtverstößen des Beschwerdeführers, die zunächst seine Absonderung vom normalen Untersuchungshaftvollzug und sodann mehrfach die Anordnung und Vollziehung von Arrest nach sich zogen.

2. Mit Beschluss vom verhängte das Landgericht Augsburg auf Antrag der Justizvollzugsanstalt unter anderem einen einundzwanzigtägigen Arrest als Disziplinarmaßnahme gegen den Beschwerdeführer. Bei Antritt des Arrests am Freitag, , weigerte sich der Beschwerdeführer, der Aufforderung des Vollzugspersonals zur Aushändigung sämtlicher persönlicher Unterlagen und Gegenstände Folge zu leisten. Nachdem der Beschwerdeführer zunächst in eine sogenannte Zugangszelle verbracht worden war, machte er gegenüber dem Vollzugspersonal geltend, dass er selbstmordgefährdet sei, und verwies zur Begründung auf einen entsprechenden Eintrag in seiner Gefangenenpersonalakte. Hintergrund dieses Eintrages war, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines früheren Arrestvollzuges im November 2005 - nach seinen Angaben im fachgerichtlichen Verfahren und vor dem Bundesverfassungsgericht ausschließlich, um in den "Genuss" eines Arrestvollzuges mit einem weiteren Gefangenen zu gelangen - um Vorführung zum konsiliarisch in der Justizvollzugsanstalt tätigen Psychiater gebeten hatte. Dieser hatte nach Exploration des Beschwerdeführers in einem Vermerk vom den Verdacht auf das Vorliegen einer Persönlichkeits- beziehungsweise Anpassungsstörung attestiert, eine Gemeinschaftsunterbringung für notwendig erklärt, die Arrestfähigkeit im besonders gesicherten Haftraum verneint und die Anbringung des Sichtvermerks "Selbstmordgefahr" in der Gefangenenpersonalakte empfohlen.

Im Anschluss an seinen Hinweis auf den Vermerk, der gemäß dieser Empfehlung in seine Personalakte eingetragen worden war, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zu entkleiden und auf Anordnung des zuständigen Abteilungsleiters in einen besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände verbracht. Dort wurde dem Beschwerdeführer nach seiner vollständigen Entkleidung eine Papierunterhose ausgehändigt. Der mit einer Überwachungskamera versehene und durchgehend beleuchtete Haftraum wies lediglich eine fest in die Außenwand eingefügte Fensterfläche aus Glasbausteinen, eine Betonliege und ein in den Boden eingelassenes WC auf, dessen Spülarmaturen außerhalb des Raumes angebracht waren und nur von den Vollzugsbediensteten mithilfe eines speziellen Schlüssels bedient werden konnten. Weder eine Bettdecke oder Matratze noch eine Waschgelegenheit waren vorhanden.

3. Nach telefonischer Information durch die Justizvollzugsanstalt genehmigte der Vorsitzende Richter der 3. Strafkammer des Landgerichts Augsburg als zuständiger Haftrichter mit Verfügung vom Montag, , telefonisch die Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in dem besonders gesicherten Haftraum; eine Dokumentation dieser Verfügung erfolgte zunächst nicht.

4. Nachdem der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers bei einem Besuch am von den Geschehnissen Kenntnis erhalten hatte, richtete er mit Schreiben vom selben Tag, ergänzt durch Schreiben vom , eine Dienstaufsichtsbeschwerde an das Bayerische Staatsministerium der Justiz. Der Beschwerdeführer sei nach seiner vollständigen Entkleidung aufgefordert worden, seinen Ehering abzunehmen. Als er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei er von einem der anwesenden Vollzugsbeamten von hinten gepackt, mit dem Gesicht nach vorne zu Boden gerissen und so lange gewürgt worden, bis er geglaubt habe, das Bewusstsein verlieren zu müssen. An diesem Vorfall seien mehrere Vollzugsbedienstete beteiligt gewesen, ohne dass der Beschwerdeführer sagen könne, wer was gemacht habe. Bei dem Besuch des Bevollmächtigten habe der Beschwerdeführer ein deutlich sichtbares Brillenhämatom an beiden Augen aufgewiesen und über massive Schluckbeschwerden und Beschwerden im Rippenbereich geklagt. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass der Anstaltsarzt, der etwa eine halbe Stunde nach dem Vorfall am bei ihm erschienen sei, lediglich durch das geschlossene Zellengitter hindurch Blutdruck und Herzfrequenz überprüft habe. Obwohl der Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, dass er massive Schmerzen im Hals- und Rippenbereich habe, seien weitere Untersuchungen nicht durchgeführt worden. Auch der Aufforderung des Beschwerdeführers, zu Dokumentationszwecken Fotos von den sichtbaren Verletzungen am Körper zu fertigen, habe der Anstaltsarzt nicht entsprochen. Das Verhalten des Beschwerdeführers beim Arrestantritt rechtfertige nicht ansatzweise die entwürdigende und demütigende Aufforderung zu vollständiger Entkleidung und "nackte" Verbringung in eine fensterlose "Beton-Zelle". Ebensowenig rechtfertige die nachvollziehbare Weigerung des Beschwerdeführers, in dieser Situation auch noch den Ehering abzugeben, die beschriebenen körperlichen Übergriffe. Eine Intervention durch das Ministerium sei dringend geboten.

Mit Schriftsatz vom , dem die Schreiben an das Ministerium beigefügt waren, erhob der Beschwerdeführer vorsorglich Beschwerde gegen die über die verhängte Disziplinarmaßnahme hinaus angeordneten besonderen Sicherungsmaßnahmen und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Der Haftraum, in dem er untergebracht sei, erfülle nicht das Mindestmaß gebotener Ausstattung; er sei weder in der Lage, Briefe zu schreiben, noch würden ihm eingehende Briefe ausgehändigt. In der Zeit vom 16. bis zum sei ihm lediglich einmal die Gelegenheit zum Duschen gegeben worden. Der Aufenthalt im Freien sei völlig versagt geblieben. Die Art seiner Unterbringung widerspreche elementaren Menschenrechten und könne keinesfalls länger hingenommen werden. Sofortige Abhilfe sei geboten; um Übersendung der in dieser Sache ergangenen richterlichen Anordnungen an den Bevollmächtigten werde gebeten. Mit Schreiben vom bat der Beschwerdeführer um unverzügliche Entscheidung sowie erneut um Übersendung der ergangenen richterlichen Anordnungen.

5. Die Justizvollzugsanstalt berief sich in ihrer Stellungnahme vom zur Rechtfertigung der angeordneten Maßnahmen im Wesentlichen auf die bei dem Beschwerdeführer bestehende Selbstmordgefahr. Zum konkreten Anlass der Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum führte sie aus:

"Als Beginn des Arrestes von 21 Tagen war an sich Freitag, , 14.00 Uhr, festgesetzt. Nachdem sich aber die Diskussionen zum (freiwilligen) Betreten des vorgesehenen Haftraums bzw. parallel auch über zu belassende Unterlagen bzw. Gegenstände dann aber gut 30 Minuten hingezogen hatten, gegen 14.30 Uhr immer noch kein freiwilliger, weisungsgemäßer Arrestantritt erfolgt war und letztendlich der Dienstbetrieb auf der sogenannten Zugangs-, Abgangs- und Sicherheitsstation immer mehr beeinträchtigt erschien (Aufnahme von Neuzuführungen, bald anstehende Ausgabe der Abendverpflegung, Rückabwicklung von Terminüberstellungen der Gerichte etc.), wurde schließlich im Benehmen mit dem Dienstleiter des Hauses sowie dem fernmündlich beteiligten Abteilungsleiter der Vollzug des Arrestes bei dem - nach eigener Darstellung sowie nach Darstellung des Anstaltspsychiaters - hochgradig selbstmordgefährdeten Gefangenen bis auf weiteres in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und mit Videoüberwachung angeordnet und sodann - nach Eintreffen zweier weiterer Bediensteter - mit der Durchführung ab ca. 15.00 Uhr begonnen. Gemäß den allgemein üblichen Vorgaben ist dabei das vollständige Entkleiden, eine körperliche Durchsuchung sowie das Behändigen von lediglich einer 'Papierunterhose' notwendig. Der besonders gesicherte Haftraum verfügt aufgrund seiner Funktion nur über eine fest in die Außenwand eingefügte Fensterfläche (Glasbausteine) und eine Liegestatt aus Beton sowie ein in den Boden eingelassenes Steh-/Hock-WC. Die Spülarmaturen sind etwas außerhalb angebracht und können nur von Bediensteten mit Hilfe eines speziellen Schlüssels betätigt werden."

Wenige Minuten nach der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum habe sich der Beschwerdeführer in selbstschädigender oder suizidaler beziehungsweise unter Umständen auch in erpresserischer Absicht zur Abwendung der besonderen Sicherungsmaßnahmen durch Stoßen an das Gitter mit dem Kopf, eigenständiges Ohrfeigen beziehungsweise Kratzen im Gesicht Verletzungen im untergeordneten Bereich - zwei Hämatome, Rötungen und Abschürfungen - beigebracht. Eine gegen 15.10 Uhr durchgeführte ärztliche Untersuchung habe keine wesentlichen medizinischen Auffälligkeiten ergeben. Der Beschwerdeführer habe mehrfach versucht, die im Haftraum angebrachte Videokamera mit der ihm ausgehändigten Papierunterhose zu verdecken; Ziel sei offenbar gewesen, die Nutzung von über den Analbereich eingeschmuggeltem Feuerzeug, Tabak und Zigarettenpapier zu verbergen. Die Verweigerung der ansonsten in aller Regel zuzubilligenden Decke und Matratze stehe im Zusammenhang mit den vorerwähnten Geschehnissen und der ohnehin schon zu beachtenden - hochgradigen - Selbstmordgefährdung. Nach dem gewonnenen Persönlichkeitsbild seien Selbstbeschädigungshandlungen, etwa durch Essen abgetrennter Deckenstücke beziehungsweise herausgerissener Schaumstoffteile zur Herbeiführung einer Lebensgefahr mit versorgender Unterbringung in einem öffentlichen Krankenhaus, sowie Selbsttötungsversuche mit Hilfe geeigneten Materials zumindest in der Anfangszeit zu befürchten gewesen. Im Übrigen sei eine Bodenheizung vorhanden, die einem Frieren auch bei spärlicher Bekleidung vorbeuge.

Eine haftrichterliche Zustimmung zu den angeordneten Maßnahmen habe mangels dienstlicher Erreichbarkeit des zuständigen Vorsitzenden Richters am Landgericht Augsburg am Freitagabend und am Wochenende zunächst nicht eingeholt werden können. Erst am Montagvormittag, , habe der Vorsitzende Richter nach umfassender fernmündlicher Information über den Vorgang der schon laufenden besonderen Sicherungsmaßnahme unter Anrechnung auf die verfügte Arrestsanktion von 21 Tagen ohne Einschränkung zugestimmt. Ab dem sei versuchsweise eine Matratze ausgehändigt worden; ein Missbrauch sei bislang nicht vorgekommen. Wie auf der gesamten Zugangs-, Abgangs- und Sicherheitsstation bestehe jeweils montags und donnerstags die Möglichkeit zum Duschen. Die kontinuierlich eingeschaltete Videokamera sei an sich mit einer Infrarotfunktion ausgestattet, weshalb in der Nacht normalerweise eine adäquate Verdunkelung der Zellenbeleuchtung erfolge; allerdings stehe die Infrarotfunktion derzeit aufgrund eines Defekts nicht zur Verfügung, so dass keine Alternative zu einer durchgehenden Beleuchtung existiere. Der tägliche Aufenthalt im Freien habe bis einschließlich entzogen bleiben müssen, da die Sicherheitslage - im Hinblick beispielsweise auf Versuche der Erlangung von schluckbaren Gegenständen oder Rauschmitteln oder auch nur von Rauchutensilien aus dem Hofgangsbereich - dies nicht zugelassen habe. Erst nach wiederholten Gesprächen mit Anstaltsleitung, Anstaltsarzt und Anstaltspsychologen sei ab dem eine gewisse Stabilisierung zu erkennen gewesen, so dass versuchsweise der tägliche Aufenthalt im Freien bis auf weiteres habe eingeräumt werden können. Die Aushändigung von Materialien zur Briefabsendung und der Erhalt von Briefen ruhten bei der Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände; das Missbrauchspotential sei nicht tragbar. Eine Verteidigung sei aber insbesondere über Besuche des Bevollmächtigten möglich. Kontakte zu dem Dienstleiter, dem Krankenpflegepersonal, der Anstaltsärztin, dem Anstaltspsychologen und dem konsiliarisch tätigen Psychiater seien auch im besonders gesicherten Haftraum gewährleistet. Eine Kooperationsbasis sei bei dem Beschwerdeführer nach wie vor nicht hinreichend vorhanden, so dass ein Wechsel in den normalen Arrestvollzug noch ausscheide.

6. In einem Vermerk vom hielt der Vorsitzende Richter fest, dass er am frühen Vormittag des fernmündlich durch die Justizvollzugsanstalt über die Selbstmordgefährdung des Beschwerdeführers und die beim Arrestantritt aufgetretenen, in der Stellungnahme der Anstalt ausführlich dargelegten Schwierigkeiten informiert worden sei und fernmündlich die Zustimmung zur Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum erteilt habe. Auf die Ausführungen der Anstalt werde zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen.

7. Mit Beschluss vom half die 3. Strafkammer des Landgerichts Augsburg der Beschwerde mit der Maßgabe nicht ab, dass dem Beschwerdeführer bis auf weiteres auch während des Vollzuges der besonderen Sicherungsmaßnahmen täglich ein Einzelhofgang von einer Stunde zu gewähren sei, und dass die Maßnahme derzeit auf die Dauer von drei Wochen ab Beginn des Vollzuges beschränkt werde. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Gericht ab. Zur Begründung nahm es Bezug auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, die es dem Bevollmächtigten zusammen mit dem Beschluss übersandte. Angesichts der auch von der Verteidigung mehrfach vorgebrachten, beim Beschwerdeführer zu besorgenden massiven Selbstmordgefahr, die durch die von der Anstalt berichteten, teilweise nicht unerheblichen Selbstverletzungshandlungen untermauert werde, sei die angegriffene Maßnahme derzeit unumgänglich. Im Hinblick auf die Befristung der Maßnahme und die Anrechnung auf den zuletzt angeordneten Disziplinararrest sei die getroffene Anordnung auch verhältnismäßig.

8. Ein an das Bundesverfassungsgericht gerichteter Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG vom , mit dem dieser die Aussetzung des Vollzuges der besonderen Sicherungsmaßnahmen begehrte, wurde mit Beschluss der Kammer vom (2 BvQ 40/06) aus Gründen der Subsidiarität abgelehnt.

In dem Antragsschriftsatz, den der Bevollmächtigte auf Aufforderung des Vorsitzenden des zuständigen Senats unter dem auch an das Oberlandesgericht München sandte, trat der Beschwerdeführer unter anderem der Darstellung der Justizvollzugsanstalt entgegen, er habe sich nach seiner Verbringung in den besonders gesicherten Haftraum selbst Verletzungen beigebracht. Diese Behauptung sei wohl nur vor dem Hintergrund der erwähnten Übergriffe der Vollzugsbediensteten anlässlich des Arrestantrittes erklärbar.

Wie bereits in dem Antrag gemäß § 32 BVerfGG, wies der Beschwerdeführer mit Schreiben an das darauf hin, dass die Kontaktaufnahme zum Psychiater im November 2005 ausschließlich seiner Befürchtung geschuldet gewesen sei, während des anstehenden Arrests nicht in den "Genuss" gemeinsamer Unterbringung mit einem anderen Gefangenen zu kommen. Die nach den Angaben der Anstalt am gleichsam "aus dem Nichts" entstandene Suizidgefährdung des Beschwerdeführers, die in der Vergangenheit nicht einem einzigen normalen Arrestvollzug entgegengestanden habe, sei während der nach wie vor vollzogenen Maßnahme weder mit der Anstaltsleitung noch mit dem medizinischen Personal der Anstalt oder dem externen Psychiater diskutiert worden. Aus seiner Sicht handele es sich lediglich um einen Vorwand; tatsächlich solle nur ein verschärfter, völlig unangemessener Vollzug des richterlich angeordneten Arrestes nach außen gerechtfertigt werden.

9. Der konsiliarisch für die Justizvollzugsanstalt tätige Facharzt für Psychotherapie und Psychiatrie führte in einer im Auftrag des Oberlandesgerichts erstellten Stellungnahme vom aus, der Beschwerdeführer habe ihm im Rahmen des Erstkontakts am von einem 1995 unternommenen Selbstmordversuch berichtet. Der Beschwerdeführer habe weiter mitgeteilt, dass er nun wieder suizidal sei und eine in der Hosentasche mitgeführte Rasierklinge mit den Worten überreicht, er habe sich damit etwas antun wollen. Dies habe zu der Diagnose "Anpassungsstörung mit Suizidalität" geführt. Der Beschwerdeführer sei erneut am 16. und vorgestellt worden; beim letztgenannten Termin habe er über zunehmende Spannungen mit der Anstaltsleitung berichtet. Er habe wegen eines Vorfalls in den "Bunker" gemusst und habe starke Schlafprobleme.

Am sei der Beschwerdeführer aufgrund eines positiven Opiatbefundes wiederum im "Bunker" gewesen. Er habe gedroht, sich etwas anzutun; er wolle aus dem Bunker heraus. Der Psychiater führte aus, er habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er als Arzt zwar die Angaben zur Suizidalität weitergeben könne, jedoch keinen Einfluss auf die Haftmaßnahmen habe. Am habe der Beschwerdeführer zunächst eine Vorstellung verweigert; am sei es zu einem erneuten Kontakt gekommen, bei dem der Beschwerdeführer gespannt aggressiv gewesen sei, über die hygienischen Bedingungen geklagt und den Wunsch an ihn gerichtet habe, hieran etwas zu ändern. Am sei der Beschwerdeführer erneut in die Krankenabteilung zur Exploration einbestellt worden. Er habe kurz berichtet, dass es ihm nicht sehr gut gehe; über seine inneren psychischen Vorgänge habe er jedoch nur in Anwesenheit seines Anwaltes reden wollen, "da das alles sehr kompliziert sei und er nicht wisse was er sagen solle". Nachdem die Beiziehung des Anwaltes abgelehnt worden sei, sei der Beschwerdeführer leicht gespannt geworden. Daraufhin sei Frau Dr. H. hinzugerufen und versucht worden, ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer zu führen, das dieser jedoch ohne Beiziehung seines Anwalts nicht habe führen wollen. Diagnostisch liege der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung vor. Eine latente Suizidalität sei aufgrund der Vorgeschichte und der mangelnden Bereitschaft des Beschwerdeführers, über seine inneren psychischen Vorgänge zu berichten, nicht auszuschließen. Ein Suizidvermerk und die Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle seien aus medizinischer Sicht anzuraten, besondere Haftbedingungen darüber hinaus seien aus ärztlicher Sicht nicht notwendig.

10. Mit Beschluss vom verwarf das Oberlandesgericht München die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet, dass an die Stelle der Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und mit Videoüberwachung die Zusammenlegung mit zuverlässigen Gefangenen als mildere Sicherungsmaßnahme im Sinne der Nr. 63 Abs. 1 Nr. 8 Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) trete. Die zulässige Beschwerde habe in der Sache nur einen geringen Erfolg. Es stehe zwar außer Zweifel, dass die eingeholte kurze psychiatrische Stellungnahme ein ausführliches psychiatrisches Gutachten nicht ersetzen könne, doch lasse sich ihr entnehmen, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers weiter stabilisiert habe und seine Suizidgefährdung nunmehr deutlich geringer sei als am . Andererseits könne nicht außer Betracht bleiben, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr der Selbstschädigung weiter bestehe. Aus dem an das Bundesverfassungsgericht gerichteten Antrag seines Verteidigers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, ergänzt durch den Verteidigungsschriftsatz an den Senat vom und die psychiatrische Stellungnahme vom werde deutlich, dass der Beschwerdeführer im November 2005 nicht davor zurückgeschreckt sei, sich als suizidal darzustellen, um dadurch in den "Genuss" eines Arrestvollzuges zusammen mit einem weiteren Gefangenen in einer normalen Haftzelle zu kommen. Dies und die am vorgenommenen selbstschädigenden Handlungen ließen befürchten, dass der Beschwerdeführer sich auch in Zukunft Verletzungen zufüge, um auf diese Weise seine Wünsche - zum Beispiel die Verlegung in ein öffentliches Krankenhaus - durchzusetzen. Der Senat sei daher der Auffassung, dass eine wirksame Kontrolle des Beschwerdeführers, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Justizvollzugsanstalt erforderlich sei, ohne besondere Sicherungsmaßnahmen nicht gewährleistet sei. Insoweit erscheine jedoch im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Stabilisierung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers als mildere Sicherungsmaßnahme die Zusammenlegung mit zuverlässigen Gefangenen in einem Haftraum (Nr. 63 Abs. 1 Nr. 8 UVollzO) anstelle der bisher angeordneten Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und mit Videoüberwachung ausreichend. Dadurch werde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße beherrsche, Rechnung getragen.

II.

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung seiner Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und mit Videoüberwachung durch den Abteilungsleiter der Justizvollzugsanstalt Augsburg am , gegen die richterliche Genehmigung dieser Anordnung durch den Vorsitzenden der 3. Strafkammer des Landgerichts Augsburg vom sowie gegen die Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts Augsburg vom . Den mit dem das Gericht zwar eine Abänderung der besonderen Sicherungsmaßnahme bestimmt, Feststellungen zur Verfassungswidrigkeit der ursprünglich angeordneten Maßnahme jedoch nicht getroffen hat, greift er nicht ausdrücklich an. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, wiederholt seine Ausführungen aus dem fachgerichtlichen Verfahren und führt ergänzend aus, eine sachverständige Abklärung des Verdachts der Suizidalität habe bis zum Kontakt mit dem konsiliarisch tätigen Psychiater am nicht stattgefunden. Die Justizvollzugsanstalt habe seine Unterbringung in dem besonders gesicherten Haftraum erst am gegen 13.00 Uhr beendet, obwohl ihr der Beschluss des Oberlandesgerichts bereits am gegen 13.30 Uhr übermittelt worden sei.

2. Die mit Fax eingelegte Verfassungsbeschwerde ging zunächst - noch während des Laufs der Verfassungsbeschwerdefrist - beim Bundesgerichtshof ein. Das von dort weitergeleitete Fax und das Original der Verfassungsbeschwerde erreichten das Bundesverfassungsgericht erst nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist.

Auf entsprechende, ihm am zugegangene Mitteilung hin hat der Beschwerdeführer mit am eingegangenem Schreiben beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zu gewähren. Der Fristablauf sei ordnungsgemäß in dem im Büro des Bevollmächtigten angelegten Terminkalender notiert gewesen. Die zu diesem Zeitpunkt seit mehr als 18 Jahren im Büro tätige und stets zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte sei von dem Bevollmächtigten ausdrücklich beauftragt worden, die gesamte Verfassungsbeschwerde nebst Anlagen am letzten Tag der Monatsfrist gemäß grundsätzlicher bürointerner Anweisung vorab per Fax an das Bundesverfassungsgericht zu senden. Sämtliche im Büro des Bevollmächtigten tätigen Fachangestellten seien zur Vermeidung von fehlerhaften Faxübermittlungen ausdrücklich angewiesen, die Vollständigkeit einer Übermittlung per Fax sowie die dabei verwendete Nummer nach dem Versand anhand des ausgedruckten Sendeberichts und eines stets zu aktualisierenden Faxverzeichnisses zu überprüfen. Diese Anweisung habe die Angestellte im vorliegenden Fall "in der Hitze des Gefechts" missachtet. In ihrem stets aktualisiert geführten Faxverzeichnis finde sich die Nummer des Bundesgerichtshofs unmittelbar über derjenigen des Bundesverfassungsgerichts. Die Angestellte sei in diesem Fall "in der Zeile verrutscht"; sie habe irrtümlich die Nummer des Bundesgerichtshofs auf einem gesonderten Zettel notiert und das Fax im Anschluss an diese Nummer versandt. Sie habe dann zwar anhand des Sendeberichts die Vollständigkeit der Übertragung überprüft, entgegen der grundsätzlichen Anweisung des Bevollmächtigten jedoch die dabei verwendete Nummer nicht anhand des Faxverzeichnisses, sondern lediglich anhand der handschriftlichen Notiz auf dem Zettel kontrolliert, und sei infolgedessen irrtümlich von einer ordnungsgemäßen und fristgerechten Übersendung der Verfassungsbeschwerde ausgegangen. Zur Glaubhaftmachung des vorgetragenen Sachverhalts werde auf die eidesstattliche Versicherung der Angestellten und auf die weiteren vorgelegten Unterlagen verwiesen. Im Übrigen werde die Richtigkeit des Vortrags durch den Bevollmächtigten anwaltlich versichert. In der beigefügten Verfassungsbeschwerdeschrift benennt der Beschwerdeführer nunmehr auch den Beschluss des Oberlandesgerichts als Angriffsgegenstand.

3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz führt in seiner Stellungnahme aus, bei dem Beschwerdeführer habe es sich von Beginn der Haft an um einen extrem schwierigen Gefangenen gehandelt, der als äußerst aggressiv - auch gegen sich selbst - und als selbstmordgefährdet einzustufen gewesen sei. Von seinem Zugang in der Justizvollzugsanstalt bis zu dem verfahrensgegenständlichen Arrest seien gegen den Beschwerdeführer zehn Disziplinarmaßnahmen zu verhängen gewesen, von denen acht auch einen Arrest enthalten hätten. Ein Verlegungsantrag des Beschwerdeführers sei durch das Amtsgericht Augsburg mit Beschluss vom mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass der Beschwerdeführer bislang in allen Justizvollzugsanstalten mit längerem Aufenthalt vollzugliche Pflichtverletzungen und sonstige Auffälligkeiten habe erkennen lassen. Die problematische Persönlichkeit des Beschwerdeführers zeige sich unter anderem darin, dass er im Jahre 1999 von einem durch die Justizvollzugsanstalt U. bewilligten Ausgang nicht zurückgekehrt sei; im Jahre 2001 habe er sich aus einem öffentlichen Krankenhaus, in das er im Rahmen der medizinischen Behandlung eingewiesen worden sei, unerlaubt entfernt und sei erneut straffällig geworden; im Jahre 2003 habe er eine medizinisch indizierte Ausführung zu einem Augenarzt zur Flucht genutzt; auch die begleitete Fahrt in eine Therapieeinrichtung im Rahmen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG im Jahre 2004 habe der Beschwerdeführer zur Flucht genutzt; in der Justizvollzugsanstalt Augsburg habe der Beschwerdeführer seine Ehefrau veranlasst, am 180 € beziehungsweise 170 € an zwei mittellose Mitinsassen auf seiner Station zu überweisen, die sodann dafür einkaufen und ihm das Erlangte bis auf einen kleinen Rest aushändigen sollten. Bereits einen Tag nach der diesbezüglichen Disziplinaranhörung, bei der er die unerlaubten Geschäfte eingeräumt habe, habe der Beschwerdeführer versucht, anlässlich des Besuchs seiner Ehefrau in Plastikfolie verpackte Zettel in den Besuchsraum einzuschmuggeln, die er seiner Frau habe übergeben wollen. Es habe sich dabei um die Jahrespaketmarke eines anderen Gefangenen und um die Aufforderung zu einer neuerlichen Überweisung von jeweils 175 € an zwei andere Mitinsassen zur faktischen Erhöhung seiner eigenen Einkaufsmöglichkeit gehandelt. Daneben sei es wiederholt zu massiven Beleidigungen gegenüber Bediensteten und zu Sachbeschädigungen gekommen. Gleichwohl seien die Justizvollzugsanstalt Augsburg und die für die Haftbedingungen zuständigen Gerichte stets um Deeskalation bemüht gewesen; sobald ein Entgegenkommen gegenüber dem Beschwerdeführer bei wohlwollender Prüfung vertretbar erschienen sei, seien Vergünstigungen gewährt oder Beschränkungen zurückgenommen worden, um so gegebenenfalls die Grundlage für ein zukünftiges kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers zu legen.

Das Ministerium hält die Verfassungsbeschwerde für bereits unzulässig. Soweit der Beschluss des Oberlandesgerichts angegriffen werde, sei die Verfassungsbeschwerde verfristet; denn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe die Beschwerdeentscheidung erst nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist als Angriffsgegenstand benannt. Hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts sei ein Rechtsschutzbedürfnis für die selbständige Anfechtung dieser Zwischenentscheidung nicht erkennbar. Soweit schließlich das Verhalten der Justizvollzugsanstalt nach der Zustellung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses gerügt werde, sei der Rechtsweg nicht erschöpft.

Darüber hinaus sei die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Verfassungsrechtlich relevante Rechtsverstöße zum Nachteil des Beschwerdeführers seien nicht ersichtlich. Zwar seien die gegen den Beschwerdeführer verhängten Maßnahmen fraglos von ganz erheblicher Intensität, doch handele es sich bei ihm um eine außergewöhnlich problematische Persönlichkeit mit hoher Aggressionsbereitschaft, so dass mildere Maßnahmen ohne Gefährdung des Beschwerdeführers selbst nicht zur Verfügung gestanden hätten. Nachdem der Beschwerdeführer sich - trotz Androhung unmittelbaren Zwangs - beständig geweigert habe, den Arrest ordnungsgemäß anzutreten und entsprechende Weisungen der Bediensteten zu befolgen, sei offenkundig gewesen, dass - wie bereits in der Vergangenheit - mit Manipulationen des Beschwerdeführers zu rechnen gewesen sei, um den Arrestvollzug unmöglich zu machen. Es sei insbesondere zu befürchten gewesen, dass der Beschwerdeführer sich selbst verletze, um eine Verbringung in ein öffentliches Krankenhaus - aus dem er in der Vergangenheit bereits einmal geflohen sei - zu erreichen. Auch die nach Verbringung in den besonders gesicherten Haftraum vom Beschwerdeführer vorgenommenen, infolge dieser Unterbringung nur geringfügigen Selbstverletzungen zeigten deutlich, dass die besondere Sicherungsmaßnahme erforderlich gewesen sei. Bei der Überprüfung der Unterbringungsanordnung sei auch zu beachten, dass es dem anordnenden Abteilungsleiter nicht zugestanden habe, die Einschätzung des Psychiaters hinsichtlich der latenten Suizidgefahr durch eine eigene abweichende Überzeugung zu ersetzen. Der Teilerfolg im Beschluss des Landgerichts beruhe auf einer Stabilisierung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers, welche als nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu qualifizieren sei und keine Hinweise auf eine etwaige Rechtswidrigkeit der ursprünglich durchgeführten Maßnahme enthalte. Dies gelte auch für die im Beschluss des Oberlandesgerichts ausgesprochene Maßgabe, dass an die Stelle der Unterbringung in dem besonders gesicherten Haftraum die Zusammenlegung mit zuverlässigen Gefangenen in einem Haftraum treten sollte. Den Entscheidungsgründen sei zu entnehmen, dass sich die Selbsttötungsgefahr bei dem Beschwerdeführer erst nach der Erstellung der psychiatrischen Stellungnahme vom dermaßen relativiert habe, dass nunmehr auch weniger eingreifende Maßnahmen als ausreichend anzusehen gewesen seien. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zum gegen 13.00 Uhr weiter in dem besonders gesicherten Haftraum untergebracht gewesen sei, lasse kein verfassungswidriges Verhalten der Justizvollzugsanstalt erkennen. Insoweit sei - da ein geeigneter Gefangener für die Gemeinschaftsunterbringung nicht früher zur Verfügung gestanden habe - der weiteren Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum im Interesse der Sicherheit des Beschwerdeführers der Vorzug vor einer sofortigen Beendigung dieser Unterbringung ohne Erfüllung der vom Oberlandesgericht aufgestellten weiteren Maßgaben gegeben worden.

4. Der Beschwerdeführer hat erwidert, es gehe im vorliegenden Verfahren nicht um seine Persönlichkeit, sondern um die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen und die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen. Anlass für die Maßnahmen sei allein seine Unbotmäßigkeit beim Arrestantritt gewesen. Andernfalls hätte zumindest unmittelbar nach der angegriffenen Anordnung das Votum eines Psychiaters eingeholt werden müssen. Dies sei jedoch erst zwei Tage vor Ablauf des einundzwanzigtägigen Arrests und erst auf Anordnung des Oberlandesgerichts geschehen. Die Ausführungen des Ministeriums zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gingen fehl. Dass er sich schon mit der ursprünglichen Verfassungsbeschwerde auch gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts habe wenden wollen, ergebe sich aus dem Beschwerdevortrag.

5. Das Ministerium hat von der Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen; dies ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Über die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde insoweit maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, so dass die Entscheidungszuständigkeit der Kammer (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) gegeben ist.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

a) Wegen des verspäteten Eingangs der Verfassungsbeschwerde wird dem Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, nachdem er innerhalb der Zweiwochenfrist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG glaubhaft gemacht hat, dass er an der Einhaltung der Verfassungsbeschwerdefrist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ohne sein Verschulden gehindert war.

Ein Verschulden des Bevollmächtigten, das der Beschwerdeführer sich nach § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG zurechnen lassen müsste, ist nicht zu erkennen. Beim Absenden des Telefaxes handelt es sich um eine einfache technische Arbeit, die der Bevollmächtigte nicht selbst ausführen musste, sondern einer sowohl zuverlässigen als auch hinreichend geschulten und überwachten Mitarbeiterin überlassen durfte (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1249/01 -, NJW 2002, S. 1411; und vom - 2 BvR 906/04 -, juris; -, NJW 1994, S. 329). Auch das Heraussuchen und das Eingeben der Faxnummer in das Faxgerät sind als Hilfstätigkeiten einzuordnen, die in jedem Fall dem geschulten Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen werden konnten (vgl. -, NJW 2003, S. 2559 <2560> m.w.N.). Da es sich bei der seit mehr als 18 Jahren im Büro des Bevollmächtigten tätigen Rechtsanwaltsfachangestellten um eine zuverlässige Kraft handelte, durfte der Bevollmächtigte nach den geschilderten und glaubhaft gemachten organisatorischen Vorkehrungen darauf vertrauen, dass der Angestellten bei der Ausführung kein Fehler unterlaufen werde.

b) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass die besonderen Sicherungsmaßnahmen inzwischen vollstreckt sind. Bei gewichtigen Grundrechtsverstößen besteht das Rechtsschutzinteresse trotz Erledigung fort, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen könnte (vgl. BVerfGE 110, 77 <86> - stRspr). Ein solcher Fall liegt hier vor.

c) Obwohl der Beschluss des Oberlandesgerichts in der ursprünglichen Verfassungsbeschwerdeschrift nicht ausdrücklich als angegriffen bezeichnet wird, ist bereits dieser Schriftsatz zweckentsprechend dahingehend auszulegen, dass sich der Beschwerdeführer auch gegen diesen - mit vorgelegten - Beschluss wendet, soweit seine Beschwerde dadurch als unbegründet verworfen wurde.

d) Die behauptete zögerliche Umsetzung der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts durch die Justizvollzugsanstalt hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht ausdrücklich zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde erklärt. Zu einer einbeziehenden Auslegung besteht insoweit keine Veranlassung, da der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde die fehlende Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegenstünde.

e) Es ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht ausdrücklich rügt. Aus seinem Vorbringen ergibt sich, dass er eine Verletzung der verfassungsrechtlich fundierten Sachaufklärungspflicht durch verspätete Einholung einer Stellungnahme des Psychiaters geltend macht und das Unterlassen des Oberlandesgerichts, Feststellungen zur Verfassungswidrigkeit der ursprünglich angeordneten Maßnahme zu treffen, beanstandet. Damit hat er auch ohne ausdrückliche Benennung des Art. 19 Abs. 4 GG einen Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes als möglich dargelegt und insoweit den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG abgeleiteten Begründungsanforderungen genügt (vgl. BVerfGE 85, 214 <217>).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.

a) Die Verfügung des Vorsitzenden der 3. Strafkammer des Landgerichts Augsburg vom und der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Sie beruhen auf unzureichender Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts.

aa) Für die Auslegung des § 119 Abs. 3 StPO und die Prüfung der Voraussetzungen für eine Beschränkung nach dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße beherrschen muss (vgl. BVerfGE 34, 369 <380>; 35, 5 <9>; 35, 307 <309>), eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles gebietet (vgl. BVerfGE 35, 5 <11>). Beschränkungen sind danach nur zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine reale Gefahr für die in § 119 Abs. 3 StPO genannten öffentlichen Interessen abzuwehren, und dieses Ziel nicht mit weniger eingreifenden Maßnahmen erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 35, 5 <9 f.>; 35, 311 <321>). Für eine Gefährdung des Haftzwecks oder der Ordnung in der Anstalt müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BVerfGE 35, 5 <10>; 42, 234 <236>; 57, 170 <177>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1136/07 -, www.bverfg.de). Danach sind den durch § 119 Abs. 3 StPO eröffneten Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte des Untersuchungsgefangenen auch bei voller Ausschöpfung der Generalklausel vergleichsweise enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 806/94 -, StV 1994, S. 585 <586>; und vom - 2 BvR 1439/95 -, StV 1995, S. 536).

Gestützt auf § 119 Abs. 3 StPO kommen besondere Sicherungsmaßnahmen namentlich in Betracht, wenn nach dem Verhalten des Gefangenen oder aufgrund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maße Fluchtgefahr, die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbsttötung oder Selbstbeschädigung besteht (vgl. Nr. 60 Abs. 2 UVollzO). Auch bei der Entscheidung über die Anordnung und Aufrechterhaltung besonderer Sicherungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. für den Strafvollzug BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 827/98 -, StV 1999, S. 551 <552>). Danach bedarf es konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gesteigerten Gefährdungslage im vorerwähnten Sinn (vgl. zu § 88 StVollzG OLG Celle, Beschluss vom - 1 Ws 47/88 -, NStZ 1989, S. 143 f.; -, ZfStrVo 1994, S. 177 <179>; Arloth/Lückemann, StVollzG, 2004, § 88 Rn. 2; Schwind, in: Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Auflage 2005, § 88 Rn. 6), und die angeordneten Maßnahmen müssen zur Gefahrenabwehr geeignet und erforderlich sein (vgl. Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2007, § 119 Rn. 93).

bb) Die Anwendung des einfachen Rechts und die dazu erforderliche Aufklärung des Sachverhalts sind grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Diese unterliegen dabei jedoch einer Kontrolle daraufhin, ob das Willkürverbot verletzt ist oder Fehler erkennbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.> - stRspr).

Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 <294 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 779/04 -, EuGRZ 2004, S. 656 <659>). Das Rechtsstaatsprinzip, die materiell berührten Grundrechte und das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG sind verletzt, wenn grundrechtseingreifende Maßnahmen im Haftvollzug von den Gerichten ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 30/06 -, juris). Dies gilt auch und erst recht für die gerichtliche Überprüfung eingreifender Maßnahmen im Vollzug von Untersuchungshaft.

Bei der prognostischen Einschätzung der Gefährdungslage gemäß § 119 Abs. 3 StPO, Nr. 62 UVollzO wird der Vollzugsbehörde - ohne Verfassungsverstoß - ein Beurteilungsspielraum zugebilligt, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen eine von mehreren Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind (vgl. zu § 88 StVollzG OLG Frankfurt, Beschluss vom - 3 Ws 132/02 -, NStZ-RR 2002, S. 155 <156>; Arloth/Lückemann, a.a.O., § 88 Rn. 1; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Auflage 2005, § 88 Rn. 2; a.A. Brühl/Feest, in: Feest <Hrsg.>, StVollzG, 5. Auflage 2006, § 88 Rn. 21). Der Beurteilungsspielraum entbindet die Gerichte jedoch nicht von ihrer rechtsstaatlich fundierten Prüfungspflicht (vgl. für die Gewährung von Vollzugslockerungen BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 615/97 -, NStZ-RR 1998, S. 121 <122>; und vom - 2 BvR 1951/96 -, StV 1998, S. 436 <437>). Im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Gehalte der betroffenen Grundrechte (vgl. BVerfGE 52, 214 <219 ff.>; 70, 297 <308 ff.>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 549/94 -, NJW 1994, S. 1719 f.; und vom - 1 BvR 1147/97 -, NJW 1998, S. 295 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom , a.a.O.) haben die Gerichte vor einer Bestätigung der durch die Anstalt getroffenen Anordnungen die verfügbaren Erkenntnismittel auszuschöpfen und die von der Anstalt ihrer Gefahrenprognose zugrunde gelegten Sachverhaltsangaben zu überprüfen, um auf dieser Grundlage die - in der Untersuchungshaft besonders strikt zu beachtende - Verhältnismäßigkeit der getroffenen Anordnungen beurteilen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 827/98 -, StV 1999, S. 551 <552 f.>).

cc) Bereits die Verfügung vom , mit der der Vorsitzende Richter die Anordnung der besonderen Sicherungsmaßnahmen genehmigt und sich so zu eigen gemacht hat (vgl. Hilger, a.a.O., § 119 Rn. 146), wird diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.

Der beigezogenen Verfahrensakte ist nicht zu entnehmen, dass die Entscheidung, wie geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1136/07 -, www.bverfg.de, Rn. 33; Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage 2007, § 119 Rn. 46), im Anschluss an die fernmündliche Genehmigung unverzüglich schriftlich niedergelegt und dem Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigtem bekannt gegeben worden wäre. Vielmehr hat der Vorsitzende Richter die Genehmigungserklärung erst mehr als eine Woche später am in einem - dem Bevollmächtigten zusammen mit der Nichtabhilfeentscheidung zugeleiteten - Aktenvermerk dokumentiert und zur Begründung auf die erst zwischenzeitlich von der Justizvollzugsanstalt gefertigte Stellungnahme Bezug genommen. Damit sind die zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrundegelegten Tatsachen und die hierauf bezogenen Erwägungen des Haftrichters schon nicht hinreichend nachvollziehbar. Unabhängig davon kann im Übrigen ausgeschlossen werden, dass der Entscheidung eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Sachverhaltsaufklärung vorausgegangen und auf dieser Grundlage eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt worden ist.

Der Vorsitzende Richter hat es insbesondere versäumt, eine umgehende Exploration des Beschwerdeführers durch den konsiliarisch in der Justizvollzugsanstalt tätigen Psychiater zu veranlassen, um die von der Anstalt angenommene akute Neigung des Beschwerdeführers zu selbstschädigendem Verhalten einer sachverständigen Begutachtung zuzuführen. Wie in der schließlich erst auf Betreiben des Oberlandesgerichts zustande gekommenen Stellungnahme des Psychiaters, wäre in diesem Zusammenhang zeitnah der Frage nachzugehen gewesen, ob die Gefahr selbstschädigender Handlungen des Beschwerdeführers nicht - wie offenbar stets in der Vergangenheit - bereits unmittelbar nach den Vorkommnissen vom durch die mit dem Suizidvermerk verbundene Sensibilisierung des Vollzugspersonals und die Zusammenlegung mit einem geeigneten Gefangenen (§ 119 Abs. 2 Satz 3 StPO, Nr. 63 Abs. 1 Nr. 8 UVollzO) wirksam abzuwenden gewesen wäre. Zu einer entsprechenden Prüfung hätte umso mehr Anlass bestanden, als der auch von der Anstalt in Bezug genommene Vermerk des Psychiaters vom aufgrund der dem Beschwerdeführer attestierten Persönlichkeits- beziehungsweise Anpassungsstörung gerade eine Gemeinschaftsunterbringung als notwendig bezeichnet, die Arrestfähigkeit im besonders gesicherten Haftraum dagegen ausdrücklich verneint hatte.

Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass der telefonisch ausgesprochenen Genehmigung konkrete, auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Erwägungen zur Notwendigkeit der im Einzelnen gegenüber dem Beschwerdeführer verhängten Sicherungsmaßnahmen zugrunde gelegen hätten. Der Hinweis in der durch den Vorsitzenden in Bezug genommenen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, es handele sich um die "allgemein üblichen Vorgaben" für die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum, reicht insoweit jedenfalls nicht aus. Näherer Prüfung und Erörterung durch den Haftrichter hätte etwa bedurft, ob eine Aushändigung reißfester Textilien an den Beschwerdeführer als milderes, zur Verhinderung selbstschädigender Handlungen gleich geeignetes Mittel in Betracht gekommen wäre, und ob nicht, nachdem bereits sämtliche gefährdenden Gegenstände aus dem besonders gesicherten Haftraum entfernt worden waren, auch eine lediglich akustische beziehungsweise gelegentliche visuelle Überwachung des Beschwerdeführers ausreichend gewesen wäre. Soweit gemäß den Angaben der Justizvollzugsanstalt aufgrund des Ausfalls der Infrarotfunktion der Überwachungskamera eine - schon nach Nr. 63 Abs. 1 Nr. 2 UVollzO unzulässige - unabgeschirmte Beleuchtung des Haftraums auch während der Nacht als erforderlich hätte angesehen werden können, wären im Übrigen die Gründe für das Unterbleiben einer umgehenden Reparatur in Erfahrung zu bringen gewesen.

Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass sich der Haftrichter über - in der schriftlichen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt nicht dokumentierte - Versuche informieren ließ, eine Stabilisierung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers durch psychosoziale Betreuungsmaßnahmen zu fördern und damit die Dauer der schwer eingreifenden Sicherungsmaßnahmen auf das unabweisbar Erforderliche zu begrenzen.

dd) Das Vorstehende gilt entsprechend für die Nichtabhilfeentscheidung des obwohl diese die Wiederaufnahme des täglichen Hofgangs von einer Stunde sowie eine zeitliche Befristung der Maßnahme auf die Dauer von drei Wochen vorsah. Die erneute Bestätigung der Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und mit Videoüberwachung mehr als zwei Wochen nach deren Beginn ohne Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers wird den eingangs dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen auch deshalb nicht gerecht, weil das Gericht zu berücksichtigen gehabt hätte, dass besondere Sicherungsmaßnahmen, die über einen längeren Zeitraum aufrecht erhalten bleiben, verschärften Prüfungsanforderungen begegnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des , 2 BvR 2534/95 -, juris; und vom - 2 BvR 827/98 -, StV 1999, S. 551 <552>).

Das Gericht hätte darüber hinaus der Frage nachgehen müssen, ob es tatsächlich - wie von der Justizvollzugsanstalt in ihrer Stellungnahme behauptet - kurz nach der Verbringung des Beschwerdeführers in den besonders gesicherten Haftraum zu Selbstverletzungshandlungen gekommen war. Der Beschwerdeführer hatte demgegenüber in der dem Beschwerdeschriftsatz beigefügten Dienstaufsichtsbeschwerde von Verletzungen durch Handlungen des Vollzugspersonals im Zusammenhang mit der erzwungenen Abgabe seines Eheringes berichtet, deren Dokumentation der Anstaltsarzt abgelehnt habe. Ein derartiger Vortrag kann, wenn die Grundrechte Gefangener geschützt sein sollen, im gerichtlichen Verfahren nicht einfach übergangen werden (zur gerichtlichen Aufklärungspflicht bei abweichenden Angaben der Verfahrensbeteiligten vgl. BVerfGK 1, 201 <207>).

b) Der verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.

Das Oberlandesgericht hat lediglich über die Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahmen für die Zukunft entschieden. Der Vortrag des Beschwerdeführers gab jedoch Anlass, zu prüfen, ob die Beschwerde darüber hinaus auch auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Maßnahmen für die Vergangenheit zielte (vgl. für den Fall einer noch nicht vollständig vollzogenen Disziplinarmaßnahme -, NStZ-RR 2001, S. 221).

Zwar hat das Beschwerdegericht auf eine gegen eine haftrichterliche Anordnung oder Genehmigung (§ 119 Abs. 6 Satz 1, 3 StPO) gerichtete Beschwerde hin bei noch andauerndem Eingriff grundsätzlich über die Aufhebung der beanstandeten Maßnahme zu entscheiden und dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. Frisch, in: Systematischer Kommentar zur StPO, 18. Lieferung, Oktober 1998, § 309 Rn. 8; Renzikowski/Günther, in: Alternativkommentar zur StPO, Band 3, 1996, § 309 Rn. 9). Die Beschwerde kann jedoch auch auf eine umfassende Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung zielen, die die Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme seit ihrem Erlass einschließt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschränkungen im Sinne des § 119 Abs. 3 StPO, gegen die der Betroffene sich wendet, zwischenzeitlich gänzlich erledigt - das heißt beendet - sind oder ob sie noch fortdauern. Auch im letzteren Fall kann dem Betroffenen daran gelegen sein, eine Entscheidung nicht nur über die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Maßnahme, sondern auch über deren Rechtmäßigkeit hinsichtlich des in der Vergangenheit liegenden Teils zu erhalten, und dieses Rechtsschutzanliegen kann verfassungsrechtlichen Schutz genießen.

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass in Fällen, in denen - wie hier - besonders tiefgreifende Grundrechtseingriffe in Rede stehen, ein Interesse des Betroffenen an nachträglicher gerichtlicher Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme anzuerkennen ist (vgl. BVerfGE 104, 220 <233>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2091/93 -, juris; und vom - 2 BvR 126/91 -, EuGRZ 1997, S. 374; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700). Betrifft eine Beschwerde Maßnahmen, die wie die hier in Rede stehenden besonderen Sicherungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum vollzogen werden und mit schwerwiegenden Eingriffen in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen verbunden sind, bedarf danach der Klärung, ob es dem Betroffenen nur um die Verhinderung des weiteren Vollzuges geht oder auch um eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Anordnung und des anschließenden Vollzuges (vgl. für die Freiheitsentziehung durch Unterbringung 3Z BR 127/02 -, Recht & Psychiatrie 2003, S. 25 <26 f.>; -, FGPrax 2003, S. 145; OLG Zweibrücken, Beschluss vom - 3 W 275/04 -, FGPrax 2005, S. 137 <138>). Das mit dem Antrag verfolgte Rechtsschutzziel ist dabei stets aus dem Gesamtzusammenhang des Antragsvorbringens zu ermitteln (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1004/93 -, StV 1994, S. 201 <202>). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen trägt die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht Rechnung. Nachdem der Beschwerdeführer vor allem in den nachgereichten Schriftsätzen - dem unter dem übersandten Antrag gemäß § 32 BVerfGG und dem ergänzenden Schreiben an das nachdrücklich geltend gemacht hatte, die Voraussetzungen für die angegriffene Unterbringungsentscheidung hätten bereits von Anfang an nicht vorgelegen, bestand für das Gericht Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Beschwerde auch auf die Feststellung der ursprünglichen Rechtswidrigkeit der Maßnahme gerichtet war.

c) Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass das Vollzugspersonal es versäumt hat, unverzüglich - das heißt ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) - die nachträgliche Zustimmung des Richters gemäß § 119 Abs. 6 Satz 3 StPO, Nr. 62 Abs. 3 Satz 3 UVollzO zu den am vorläufig angeordneten Sicherungsmaßnahmen einzuholen (vgl. hierzu Boujong, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage 2003, § 119 Rn. 94; Paeffgen, in: Systematischer Kommentar zur StPO, 8. Lieferung, 1992, § 119 Rn. 76). Der zuständige Richter wurde erst am Montagvormittag, , über den Sachverhalt informiert und erteilte seine Zustimmung zu den angeordneten Maßnahmen; eine frühere Kontaktaufnahme war nach den Angaben der Justizvollzugsanstalt aufgrund fehlender dienstlichen Erreichbarkeit des Richters am Freitagabend und am Wochenende nicht möglich. Mit der Durchführung der Maßnahme wurde jedoch bereits am Freitag, gegen 15.00 Uhr begonnen; für den - nicht dokumentierten - Versuch einer Kontaktaufnahme jedenfalls im Laufe des Nachmittags hätte mithin ausreichend Zeit bestanden.

d) Ob durch die angegriffenen Entscheidungen weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind, kann angesichts des festgestellten Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG offen bleiben.

e) Die Entscheidungen beruhen auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie sind daher gemäß § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

IV.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Fundstelle(n):
MAAAC-72399