Bedeutung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes bei Umwandlungen
Bewertungswahlrecht in Umwandlungsfällen (Rechtslage vor SEStEG)
Kurzinformation Körperschaftsteuer Nr. 13/2008
Anwendung des
Nach dem steht bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften entgegen Tz. 11.01 des BStBl 1998 I S. 268 der Maßgeblichkeitsgrundsatz einem höheren Wertansatz in der steuerlichen Übertragungsbilanz der Überträgerin nicht entgegen. Die Überträgerin kann abweichend von ihrer Handelsbilanz in der steuerlichen Übertragungsbilanz nach § 11 Abs. 1 S. 2 KStG höhere Werte ansetzen. Dieses Urteil kann über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet werden. An Tz. 11.01 des BStBl 1998 I S. 268 ist nicht mehr festzuhalten.
Allerdings bittet die OFD zu beachten, dass das Ansatzwahlrecht nach § 11 Abs. 1 S. 2 UmwStG im alten Recht nur solche Wirtschaftsgüter umfasst, die in der Steuerbilanz vom Grundsatz her aktiviert werden dürfen. Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen demnach gemäß § 5 Abs. 2 EStG in der steuerlichen Übertragungsbilanz nicht angesetzt werden (Tz. 11.19 des BStBl 1998 I S. 268 und EFG 2004, 858). Erst für Umwandlungen, die nach neuem Recht (SEStEG) erfolgen, werden auch die stillen Reserven in selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern in eine Aufstockung einbezogen (§ 11 Abs. 1 S. 1 i.d.F. des SEStEG).
Aus dem BFH-Urteil ergibt sich zudem, dass die Urteilsgrundsätze auch bei der Umwandlung (Verschmelzung oder Formwechsel) einer Kapital- in eine Personengesellschaft zu übertragen sind. Daher ist bei Anwendung von § 3 UmwStG nicht mehr an Tz. 03.01 des BStBl 1998 I S. 268 festzuhalten. Auch hier bittet die OFD zu beachten, dass das Ansatzwahlrecht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwStG im alten Recht ebenfalls nur solche Wirtschaftsgüter umfasst, die in der Steuerbilanz vom Grundsatz her aktiviert werden dürfen (Tz. 03.07 des a.a.O).
Die Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 6/2007 vom der OFD Rheinland und die Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 18/2006 vom der OFD Münster werden hiermit aufgehoben.
Oberfinanzdirektion Rheinland v.
Fundstelle(n):
LAAAC-72369