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Gestaltungsmissbrauch bei kreuzweiser Übernahme von Kreditverbindlichkeiten
Übernehmen nahe Angehörige kreuzweise Darlehensverbindlichkeiten, so dass jeder Schuld-ner und Gläubiger zugleich ist, handelt es sich nach dem um einen Gestaltungsmissbrauch i. S. von § 42 AO. Die jeweiligen Schuldzinsen können daher nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden.
Im Streitfall hatte ein Vater bei seinen Kindern K1 und K2 jeweils ein Immobiliendarlehen aufgenommen. Nachdem er das Grundstück auf seine Kinder übertragen hatte, übernahm K1 die Darlehensverbindlichkeit des Vaters gegenüber K2, und K2 übernahm die in gleicher Höhe bestehende Darlehensverbindlichkeit des Vaters gegenüber K1. Nach Auffassung des BFH wäre die angemessene Gestaltung gewesen, die jeweilige Verbindlichkeit zu erlassen.
Hinweis: § 42 AO ist durch das JStG 2007 ...