Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB II § 9 Abs 5; SGB II § 11 Abs 1 Satz 3
Instanzenzug: Bayerisches LSG, L 7 AS 100/06 vom SG München, S 52 AS 694/05 vom
Gründe
I
Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom bis ohne Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen.
Der im Jahre 1946 geborene Kläger lebt mit seinen 1980 und 1983 geborenen Kindern in einer gemeinsamen Wohnung. Die Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom Alg II für den Zeitraum vom 1. Juli bis . Für den Monat Juli 2005 erhielt der Kläger Leistungen in Höhe von 600,79 Euro, wobei Kindergeld für den volljährigen Sohn in Höhe von 124,-- Euro (154,-- Euro minus 30,-- Euro) als Einkommen berücksichtigt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die volljährige Tochter des Klägers noch als Au-pair-Mädchen in den Vereinigten Staaten tätig. Die Tochter kehrte am in die gemeinsame Wohnung zurück. Für den August 2005 wurden Leistungen in Höhe von 403,45 Euro bewilligt. Kindergeld wurde in Höhe von 236,93 Euro (266,93 Euro minus 30,-- Euro) als Einkommen berücksichtigt (für die Tochter erfolgte anteilig eine Berücksichtigung ab ). Für den September 2005 erhielt der Kläger schließlich Alg II in Höhe von 320,19 Euro. Kindergeld wurde nunmehr in Höhe von 278,-- Euro (308,-- Euro minus 30,-- Euro) als Einkommen berücksichtigt. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, den die Beklagte durch Bescheid vom zurückwies. Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) erhoben.
Durch Bescheid vom bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann für den Zeitraum vom bis Alg II in Höhe von (gleich bleibend) 67,-- Euro monatlich. Hierbei berücksichtigte sie bei der dem Kläger zustehenden Regelleistung in Höhe von 345,-- Euro insgesamt 278,-- Euro Kindergeld als Einkommen. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Kosten der Unterkunft bei dem zuständigen kommunalen Träger gesondert geltend gemacht werden müssen. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Der Kläger machte dabei in den Widerspruchsverfahren jeweils geltend, das Kindergeld werde direkt an die Kinder ausgezahlt. Dieses sei deshalb nicht als sein Einkommen zu berücksichtigen, sondern als Einkommen des jeweiligen Kindes, für das es gezahlt werde. Ausweislich einer Auskunft der Familienkasse vom wird das Kindergeld jedenfalls für den volljährigen Sohn auf dessen Konto überwiesen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Abzweigung, sondern nur um eine "Kontoänderung". Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom zurück. Der Kläger erhob hiergegen eine weitere Klage zum SG, das die beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Durch Urteil vom hob das SG die angefochtenen Bescheide der Beklagten auf und verurteilte diese, dem Kläger für den streitigen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anrechnung des Kindergeldes zu zahlen. Zur Begründung führte es aus, Kindergeld sei Einkommen dessen, der es erhalte. § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II gelte nur für minderjährige Kinder. § 1 Abs 1 Nr 8 der Alg-II-Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) betreffe nur volljährige Kinder, die nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebten. Auch aus dem Umstand, dass von der Familienkasse kein Verwaltungsakt nach § 74 Einkommensteuergesetz (EStG) erlassen worden sei, folge kein anderes Ergebnis, denn es hätte letztendlich auch nach § 74 EStG oder § 48 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) vorgegangen werden können.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) stehe der Anspruch auf Kindergeld nicht dem Kind zu, sondern einem mit dem Kind nicht identischen Anspruchsberechtigten. Kindergeld könne für jedes Kind nur einem Berechtigten gezahlt werden (§ 64 Abs 1 EStG). Zwar sehe in Sonderfällen § 74 EStG vor, dass das Kindergeld an Dritte ausgezahlt werden könne. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Kindergeldberechtigte seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht nachkomme. Die Zweckbindung des Kindergeldes bestehe nach § 31 EStG darin, das Existenzminimum des Kindes abzudecken. Zu diesem Zweck werde Kindergeld nicht dem Kind selbst als Einkommen zur Sicherung seines Existenzminimums gewährt, sondern es bleibe der Teil des elterlichen Einkommens steuerfrei, den die Eltern zur Existenzsicherung ihres Kindes benötigten. Diese Gesichtspunkte seien auch für die Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen nach dem SGB II maßgebend. Durch die Regelung in § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Kindergeld als Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II grundsätzlich zu berücksichtigen sei. § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II bestimme, dass das Einkommen nicht dem Kindergeldberechtigten, sondern dem minderjährigen Kind zuzurechnen sei. Dies gelte jedoch nur, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt werde. Nach Erreichen der Volljährigkeit sei daher das dem Kindergeldberechtigten ausgezahlte Kindergeld als Einkommen des Berechtigten in die Bedarfsberechnung einzustellen. Diese Ansicht werde auch durch den ab geltenden § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-V gestützt. Eine andere Beurteilung wäre nur dann möglich, wenn die Kinder des Klägers nach § 74 EStG vorgegangen wären. Die bloße Weiterleitung des Kindergeldes durch den Kindergeldberechtigten ändere nichts an der Berücksichtigung des Kindergeldes bei ihm als Einkommen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner - vom LSG zugelassenen - Revision. Er rügt eine Verletzung des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II sowie des § 9 Abs 5 SGB II. Durch die vom LSG vorgenommene Auslegung des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II werde er in seinen Rechten aus Art 6 Abs 1 Grundgesetz (GG) iVm Art 3 GG verletzt. Folge man der Rechtsauffassung des LSG, so hätte die Zahlung von Kindergeld weder eine steuerrechtliche Privilegierung noch eine Förderung der Familie zur Folge, weil das Kindergeld in voller Höhe zur Anrechnung gelange. Damit würde das Kindergeld gleichsam im vollen Umfang zur Sicherung des Lebensunterhalts des Vaters verwendet. Seine - des Klägers - Familie sei auf Grund des Leistungsbezugs nach dem SGB II benachteiligt gegenüber anderen Familien. Wie das BVerwG ausführe, diene das Kindergeld auch der Existenzsicherung des Kindes durch die Eltern. Er - der Kläger - könne jedoch das Kindergeld auf Grund der Anrechnung nicht zur Existenzsicherung der Kinder verwenden, da durch die Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen ausschließlich eine Verminderung der Leistungsverpflichtung der Leistungsträger bewirkt werde. Hinzu komme, dass seine Kinder im streitigen Leistungszeitraum nicht Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewesen seien. Es seien für diese auch keine Leistungen nach dem SGB II, weder Regelleistungen noch Unterkunftskosten iS des § 22 SGB II gewährt worden. Mithin würden Familien benachteiligt, deren Kinder während des Studiums im elterlichen Haushalt lebten. Für diesen Personenkreis sehe das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) keine zusätzlichen Unterkunftsleistungen vor. Daher sei davon auszugehen, dass eine Anrechnung von Kindergeldzahlungen nur dann erfolgen solle, wenn die Kinder, für die das Kindergeld gewährt werde, auch in die Bedarfsgemeinschaft fallen könnten. Im Übrigen sei der vorliegende Fall durch das Gesetz gerade nicht geregelt worden. Eine evtl vorliegende Regelungslücke sei durch verfassungskonforme Auslegung zu schließen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf den Inhalt des angefochtenen Urteils.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG entschieden, dass das Kindergeld für die beiden volljährigen Kinder im streitigen Zeitraum als Einkommen des Klägers gemäß § 11 SGB II zu berücksichtigen war. Auch aus anderen Gründen besteht kein Anspruch des Klägers auf höheres Alg II.
Der Kläger war im streitigen Zeitraum allein stehend im Rechtssinne gemäß § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II (vgl zur Auslegung dieses Begriffs BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 2 RdNr 18 ff). Die beiden dem Haushalt angehörenden Kinder waren nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II (idF die die Norm durch das kommunale Optionsgesetz vom , BGBl I 2014 erhalten hat) nicht Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft des Vaters, sondern bildeten nach dem damaligen Rechtszustand je eine eigene Bedarfsgemeinschaft (vgl auch BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 2 RdNr 20 f). Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG war der Kläger auch Berechtigter iS des § 7 Abs 1 Nr 1 bis 4 SGB II. Im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 Abs 1 Nr 3 SGB II iVm §§ 9, 11, 12 SGB II hat die Beklagte zu Recht das Kindergeld für die beiden volljährigen Kinder als Einkommen des Klägers berücksichtigt.
Der Senat folgt insoweit dem 11b-Senat des Bundessozialgerichts (BSG), der bereits in seinem Urteil vom (B 11b AS 1/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr 3 RdNr 33 ff) für die hier maßgebliche Rechtslage entschieden hat, dass das Kindergeld für volljährige, im Haushalt lebende Kinder, jeweils als Einkommen des Kindergeldberechtigten (hier des Klägers) zu berücksichtigen ist. Dies folgt aus § 11 Abs 1 Satz 2 und Satz 3 SGB II in der bis zum geltenden Fassung (zur Änderung des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II mit Wirkung ab vgl ua Wenner, SozSich 2005, 413). Danach ist nur Kindergeld für minderjährige Kinder bei dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es bei diesem minderjährigen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Diese Regelung war nach damaligem Recht auch folgerichtig, weil gemäß § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II aF nur minderjährige Kinder zur Bedarfsgemeinschaft gehören konnten. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die allerdings erst mit Wirkung ab eingefügte Nr 8 des § 1 der Alg II-V idF der Verordnung vom (BGBl I 2499), wonach das Kindergeld für volljährige Kinder, "soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird", nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Zu Recht hat das LSG mithin entschieden, dass aus dem Regelungszusammenhang des § 11 Abs 1 Satz 3 iVm § 1 Nr 8 Alg II-V nur der Schluss gezogen werden kann, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Kindergeld für volljährige, im Haushalt lebende Kinder dem Kindergeldberechtigten als Einkommen zugerechnet wird. Insofern erscheint dieser Regelungszusammenhang nicht interpretations- oder auslegungsfähig.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Kindergeld - zumindest für den volljährigen Sohn - von der Kindergeldkasse an diesen direkt (auf dessen Konto) ausgezahlt wurde. Steuerrechtlich steht nach § 62 EStG der Anspruch auf Kindergeld "für Kinder iS des § 63" anders als nach § 1 Abs 2 Bundeskindergeldgesetz für den dort bezeichneten Sonderfall nicht dem Kind für sich selbst zu, sondern einem mit dem Kind, für das Kindergeld gewährt wird, nicht identischen Anspruchsberechtigten. Da Kindergeld für jedes Kind nur einem Berechtigten gezahlt werden soll (§ 64 Abs 1 EStG), beurteilt sich bei mehreren Berechtigten nach § 64 Abs 2 EStG, wem von ihnen das Kindergeld bezahlt wird. Lediglich in Sonderfällen sieht § 74 EStG (vgl §§ 48 ff SGB I) vor, dass das Kindergeld an Dritte ausgezahlt werden kann bzw auszuzahlen ist. Nach § 74 Abs 1 Satz 1 EStG kann es an Kinder des Kindergeldberechtigten in angemessener Höhe ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte den Kindern gegenüber seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht nachkommt. Hierfür ist allerdings ein förmliches Vorgehen iS des § 74 EStG erforderlich (vgl hierzu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom , L 8 AS 118/05 ER = NZS 2006, 328). Ein solches liegt hier gerade nicht vor. Wie das BVerwG klargestellt hat, folgt aus dem Zweck des Kindergeldes keine von der Auszahlung unabhängige Zuordnung als Einkommen des Kindes ( = NJW 2004, 2541). Nach der steuerrechtlichen Regelung des Kindergeldes in §§ 31, 62 ff EStG fallen wegen eines Kindes in Höhe des Kindergeldes weniger Steuern an oder ist das Kindergeld eine Leistung zur Förderung der Familie und fließt in dieser Höhe Einkommen zu (BVerwGE 114, 339, 340). Zweck des Kindergeldes ist es mithin, die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes zu bewirken (§ 31 EStG). Mit diesem Zweck wird Kindergeld nicht dem Kind selbst (vertreten durch die Eltern) als Einkommen zur Sicherung seines Existenzminimums gewährt, sondern es bleibt der Teil des Einkommens der Eltern steuerfrei, den diese zur Existenzsicherung ihres Kindes benötigen. Eine Steuerfreistellung kann zu einem höheren Nettoeinkommen des Anspruchsberechtigten, nicht dagegen zu Einkommen des Kindes selbst führen, für das Kindergeld gewährt wird (so = NJW 2004, 2541).
Deshalb vermögen auch die verfassungsrechtlichen Argumente des Klägers nicht zu überzeugen. Leben studierende Kinder nicht im Haushalt der Eltern, so regelt § 1 Nr 8 Alg II-V, dass ihnen zufließendes Kindergeld als deren Einkommen gilt. Dies ist insofern konsequent, weil diese Kinder nunmehr eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden bzw als BAföG-Empfänger vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind (§ 7 Abs 5 SGB II). Leben studierende Kinder jedoch weiterhin im Haushalt der Eltern bzw des Vaters, so dient das Kindergeld dazu, das Existenzminimum der Kinder über den vom Vater (ggf in Naturalien) geleisteten Unterhalt sicherzustellen. Nur wenn dieser Unterhalt tatsächlich nicht geleistet wird, besteht für das Kind die Möglichkeit, das Kindergeld gemäß § 74 EStG an sich direkt auszahlen zu lassen. Eine - verfassungsrechtlich bedenkliche - Benachteiligung von Studierenden, die zu Hause leben, kann hierin nicht gesehen werden.
Der Kläger erzielte keine weiteren Einkünfte. Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, dass bei ihm gemäß § 3 Nr 1 Alg II-V ein Pauschbetrag in Höhe von 30,-- Euro monatlich vom Einkommen abgezogen worden ist. Der Kläger war volljähriger Hilfebedürftiger iS dieser Vorschrift. Inwieweit § 3 Nr 1 Alg II-V verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn lediglich minderjährige Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft vorhanden sind und neben dem Kindergeld kein weiteres Einkommen erzielt wird, sodass die Pauschale gemäß § 3 Nr 1 Alg II-V (bzw § 3 Abs 1 Nr 1 der Alg II-V idF vom , aaO) von der Bedarfsgemeinschaft überhaupt nicht geltend gemacht werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 3 RdNr 27 ff mwN). Mithin ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte jeweils einen Pauschbetrag in Höhe von einmal 30,-- Euro von den zu berücksichtigenden Kindergeldeinkünften abgezogen hat.
Wie der Senat bereits entschieden hat, stellen die geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II einen eigenständigen Streitgegenstand dar, der vom Kläger jeweils isoliert angefochten werden kann (vgl SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 22 ff). Der Kläger hat die Höhe der ihm bewilligten Kosten der Unterkunft nicht angefochten und nicht zum Gegenstand dieses Rechtsstreits gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstelle(n):
AAAAC-71982