Thüringer Landesfinanzdirektion - S 2121 A - 10 - A 2.15

Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden

Bezug:

A. Allgemeines

Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) der Einkommensteuer. Das gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden.

Steuerfrei sind

  • nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen,

  • nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.

B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

I. Ehrenamtliche Gemeinde- oder Stadtratsmitglieder

  1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (einschließlich des Sockelbetrags) sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:

    in einer Stadt oder Gemeinde mit

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    monatlich
    jährlich
    – höchstens 20.000 Einwohnern
    90 €
    1.080 €
    – 20.001 bis 50.000 Einwohnern
    144 €
    1.728 €
    – 50.001 bis 150.000 Einwohnern
    177 €
    2.124 €
    – mehr als 150.000 Einwohnern
    223 €
    2.676 €

    Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft im Gemeinderat oder im Stadtrat während des ganzen Kalenderjahres bestanden hat.

  2. Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 1 wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück, um an Sitzungen des Gemeinderats, des Stadtrats, der Fraktion des Ortsvereins, Bürgerversammlungen u.ä. teilzunehmen, als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder dem entsprechenden Landesgesetz maßgebend.

    Pauschale Fahrtkostenerstattungen – soweit sie zusammen mit den übrigen Entschädigungen die Höchstbeträge nach Nr. 1 übersteigen – sind dagegen selbst dann steuerpflichtig, wenn sie nach Entfernung oder durchschnittlichen Sitzungszahlen gestaffelt sind.

  3. Die steuerfreien Beträge nach Nr. 1 erhöhen sich

    1. für die Gemeinde- oder Stadtratsmitglieder, denen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung der Vorsitz in den Sitzungen des Gemeinde- oder Stadtrats übertragen wurde, auf das Doppelte der Beträge nach Nr. 1,

    2. für die ständigen Vertreter der unter a) genannten Gemeinde- oder Stadtratsmitglieder auf das Eineindrittelfache der Beträge nach Nr. 1; sofern nach der Satzung mehrere – gleichberechtigte oder nachrangige – Vertreter bestellt sind, gilt die Regelung für alle Stellvertreter;

    3. für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, auf das Doppelte der Beträge nach Nr. 1.

  4. Beträgt der nach Nr. 1 oder Nr. 3 ermittelte steuerfrei zu belassende Betrag weniger als 175 € monatlich, sind die der Ermittlung zugrunde liegenden pauschalen Entschädigungen oder Sitzungsgelder bis zur Höhe von 175 € monatlich steuerfrei zu stellen.

II. Ehrenamtliche Kreistagsmitglieder

  1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (einschließlich des Sockelbetrags) sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:

    in einem Landreis mit

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    monatlich
    jährlich
    – höchstens 250.000 Einwohnern
    177 €
    2.124 €
    – mehr als 250.000 Einwohnern
    223 €
    2.676 €
  2. Abschnitt I Nr. 2 und 3 gelten sinngemäß.

III. Vom Gemeinderat der Mitgliedsgemeinden entsandte, ehrenamtliche Mitglieder in der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft

Die Regelungen des Abschnitts I gelten sinngemäß. Dabei ist jedoch die Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaft maßgebend.

IV. Ehrenamtliche Mitglieder des Ortschaftsrates und ehrenamtliche Ortsbürgermeister

Die Regelungen des Abschnitts I Nr. 1, 2 und 4 gelten sinngemäß. Dabei ist jedoch die Einwohnerzahl der Ortschaft maßgebend. Für ehrenamtliche Ortsbürgermeister verdoppeln sich die steuerfreien Beträge nach Abschnitt I Nr. 1.

V.

Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglieder mehrerer kommunaler Volksvertretungen sind, können steuerfreie Entschädigungen im Sinne der vorstehenden Abschnitte I bis IV nebeneinander beziehen. R 3.12 Abs. 3 Satz 6 der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStR 2008) ist insoweit nicht anzuwenden. Bleibt nach der Regelung des R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR 2008, wonach die ehrenamtlich tätigen Personen gewährte Aufwandsentschädigung zu 1/3 steuerfrei ist, ein höherer Betrag der Aufwandsentschädigung steuerfrei als dies nach Teil B Abschnitt I bis IV dieses Erlasses der Fall wäre, so kann die günstigere Regelung angewendet werden.

C. Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigung

Mit den steuerfreien Entschädigungen nach Teil B sind alle Aufwendungen, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne des Teils B zusammenhängen – mit Ausnahme der Aufwendungen für Dienstreisen – abgegolten. Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesem Fall können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreien Entschädigungen übersteigen, als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Die teilweise Anerkennung von pauschalen Steuerfreibeträgen und tatsächlichen Kosten nebeneinander ist nicht möglich; die tatsächlichen Kosten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie für den gesamten Veranlagungszeitraum und alle Kostenarten einheitlich geltend gemacht werden.

D. Anwendungszeitraum

Diese Verfügung ergeht im Einvernehmen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder und ist ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.

Sie ersetzt die o.a. Verfügungen vom und ab dem Veranlagungszeitraum 2007.

Thüringer Landesfinanzdirektion v. - S 2121 A - 10 - A 2.15

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
OAAAC-71947