Verzinsung von Investitionszulagenansprüchen nach § 236 AO
Bescheinigung gem. § 2 InvZulG 1986 als Grundlagenbescheid i.S. des § 236 AO
Verwaltungsgerichtsurteil als gerichtliche Entscheidung i.S. des § 236 Abs. 2 Nr. 2 AO
Kausalität
Leitsatz
1. Wird durch ein rechtskräftiges OVG-Urteil das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dazu verpflichtet, eine Investitionszulagenbescheinigung
gem. § 2 InvZulG 1986 zu erteilen, die als Grundlagenbescheid gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zur Festsetzung von Investitionszulage
führt, besteht ein Anspruch auf Verzinsung der im Folgebescheid festgesetzten Investitionszulage nach § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst.
a AO.
2. Ansprüche auf Investitionszulage werden gem. § 236 AO verzinst, denn gemäß § 5 Abs. 5 InvZulG ist § 236 AO auf Investitionszulagen
entsprechend anzuwenden.
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