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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 13 K 2247/04 B

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, AO § 39, AO § 169 Abs. 2 S. 2, AO § 370 Abs. 1, StGB § 16 Abs. 1, EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, DBA Türkei Art. 11 Abs. 1, DBA Türkei Art. 11 Abs. 3, DBA Türkei Art. 23 Abs. 1 Buchst. b

Zurechnung von Zinserträgen aus einer Geldanlage bei der Türkischen Nationalbank

Steuerhinterziehung durch Nichterklärung steuerpflichtiger Zinsen

Leitsatz

1. Ein Treuhandverhältnis über eine verzinsliche Geldanlage bei der Türkischen Nationalbank ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die Treuhandvereinbarung erst nachträglich schriftlich erstellt wurde und ein Hinweis auf die Nacherstellung fehlt, unklar bleibt, wie der angebliche Treugeber seine ihm eingeräumte Weisungsbefugnis tatsächlich durchsetzen will, eine Regelung über den Zugriff auf das angelegte Geld fehlt, der nicht bilanzierende Treugeber, das Treugut nicht in seiner Steuererklärung aufgenommen hat sowie die Zahlungsvorgänge nicht nachgewiesen werden.

2. Kreuzen die seit vielen Jahren in Deutschland lebenden Steuerpflichtigen –in mehreren Jahren und auch im Streitjahr – im Mantelbogen ihrer unterschriebenen Steuererklärung an, dass die Kapitaleinnahmen unterhalb des Sparerfreibetrags lagen, ist durch die Nichterklärung von erheblich über dem Sparerfreibetrag liegenden Zinseinkünften aus einer Kapitalanlage bei der türkischen Nationalbank von einer bedingt vorsätzlichen Steuerhinterziehung auch dann auszugehen, wenn die Bank mit der Steuerfreiheit der Zinseinnahmen in Deutschland wirbt.

3. Ein den Vorsatz des Steuerpflichtigen zur Hinterziehung von Steuern ausschließender Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB liegt vor, wenn dieser aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erkennt, dass seine Angaben unrichtig oder unvollständig sind bzw. dass ein Verkürzungserfolg eintreten kann. Die Annahme einer Steuerhinterziehung setzt jedoch nicht die Feststellung voraus, dass sich der Steuerpflichtige konkrete Vorstellungen über die korrekte steuerrechtliche Einordnung des von ihm nicht oder unrichtig erklärten Sachverhaltes gemacht hat. Entscheidend ist allein, ob er nach einer seiner Gedankenwelt entsprechenden allgemeinen Bewertung als steuerpflichtig erkannte Einnahmen bewusst verschwiegen hat.

Fundstelle(n):
AO-StB 2008 S. 209 Nr. 8
SAAAC-71924

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